OGH 4Ob224/15t

OGH4Ob224/15t15.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** W*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St.Pölten, wegen Feststellung (Streitwert 30.100 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2015, GZ 1 R 138/15v‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00224.15T.1215.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rechtsmittel stützt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage erkennbar auf die Verletzung von Aufklärungspflichten der beklagten Bank im Zusammenhang mit der Höhe der der klagenden Unternehmerin gewährten Kredite, die deren Finanzierungsbedarf bei weitem überstiegen hätten, und dem „mit einer gewagten Hebelkonstruktion“ verbundenen Risiko eines kreditfinanzierten Tilgungsträgers.

2. Die Klägerin übersieht dabei, dass das Erstgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht ‑ insbesondere zur Höhe der Kreditvaluta und zu den Tilgungsträgern ‑ vor allem wegen der Beiziehung von Finanzberatern der Klägerin (vgl RIS-Justiz RS0128476) ausdrücklich verneint hat, was in ihrer Berufung nicht gerügt wurde. Die Rechtsrüge in der Berufung beschränkte sich vielmehr auf den im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebrachten Vorwurf, die Klägerin sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie sich „die Zinsenlast schlicht nicht leisten kann“, weshalb die beklagte Partei das „Finanzkonstrukt“ so nie finanzieren hätte dürfen.

3. Wurde die Entscheidung erster Instanz von der unterlegenen Partei nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten oder die gesamte Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, dann sind diese Versäumnisse im Revisionsverfahren nicht mehr nachholbar, und andere Punkte können in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043480; RS0043573 [T5, T29, T33, T36]; RS0043338 [T10, T13, T27]; Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 503 Rz 23). Die in der Berufung erhobene Rechtsrüge kommt wegen des vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Verstoßes gegen das Neuerungsverbot einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge gleich.

4. Aus diesen Erwägungen müssen die in der Revision erstatteten Rechtsausführungen, die im Übrigen die bindenden Feststellungen des Erstgerichts außer Acht lassen, daher nicht behandelt werden.

5. Zudem sind Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs‑ und Aufklärungspflichten von Banken betreffen, solche des Einzelfalls, weshalb mangels auffallender Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs durch Sachentscheidung hier nicht erforderlich ist (RIS-Justiz RS0106373).

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