OGH 1Nc64/15z

OGH1Nc64/15z3.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 41 Nc 6/15i anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin E***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00064.15Z.1203.000

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Klagenfurt als zuständig bestimmt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei sie lediglich erklärt, dass sich ihre Ansprüche auch „gegen Entscheidungen“ des Oberlandesgerichts Innsbruck richten. Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „im Sinn des § 9 Abs 4 AHG“ vor, weil die Antragstellerin ihre Ansprüche offenbar auch aus einem behaupteten Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableite.

Nach der genannten Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS‑Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch das Landesgericht Innsbruck, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, dem angerufenen Landesgericht Innsbruck im Instanzenzug übergeordnet.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

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