European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00094.15K.1201.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt‑, noch um ein Rechtsmittelverfahren handelt (vgl § 39 Abs 1 StPO), kommt nicht in Betracht (11 Ns 57/14t; Nordmeyer, WK‑StPO § 196 Rz 30 mwN; aM Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 1a mwN ‑ dazu Nordmeyer, WK‑StPO § 196 Rz 30a [im Druck]).
Der Antrag der Fortführungswerberin (der es noch dazu an der Antragslegitimation fehlt ‑ 11 Ns 57/13s uva) war demnach zurückzuweisen.
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