OGH 6Ob180/15m

OGH6Ob180/15m26.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen K***** B*****, geboren am *****, und V***** B*****, geboren am *****, wegen Festsetzung des Kontaktrechts über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters Mag. B***** B*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. August 2015, GZ 20 R 124/15g‑146, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00180.15M.1126.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Revisionsrekursausführungen hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auch inhaltlich überprüft und damit eine Sachentscheidung gefällt (3 Ob 239/08f; RIS‑Justiz RS0044232 [T10]). Eine allfällige Gehörverletzung in erster Instanz wäre durch die Möglichkeit der Nachholung des Gehörs im Rekursverfahren geheilt (RIS‑Justiz RS0006057 [T1]; RS0006048 [T10]).

Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht von Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität ab, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

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