OGH 6Ob138/15k

OGH6Ob138/15k26.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers A***** M*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen die Antragsgegner 1. J***** P*****, 2. W***** H*****, 3. P***** H*****, 4. W***** O*****, 5. H***** S*****, alle vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras und andere Rechtsanwälte in Gmunden, wegen Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. Mai 2015, GZ 6 R 72/15y‑15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 24. Februar 2015, GZ 1 Nc 23/14i‑11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00138.15K.1126.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen über Zulassungsvorstellung des Antragstellers abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Weiterleitung einer Wildschadensmeldung durch einen Jäger an den Jagdausübungsberechtigten zu ihrer Wirksamkeit einer Auftragserteilung iSd §§ 1002 ff ABGB bedarf.

Im Revisionsrekursverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Antragsteller jedenfalls seit 11. 6. 2014 in Kenntnis jenes Wildschadens war, für welchen er nunmehr eine Entschädigung nach den Bestimmungen des oö Jagdgesetzes zu erlangen versucht, womit die dreiwöchige Präklusivfrist (RIS‑Justiz RS0063067) nach dessen § 69 am 2. 7. 2014 „bei sonstigem Verlust des Anspruchs“ abgelaufen ist. Ebenso wenig strittig ist deshalb, dass die schriftliche Geltendmachung durch den Antragsteller am 7. 7. und am 10. 7. 2014 verspätet war.

Nach § 69 oö JagdG ist der Anspruch beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen, wobei es genügt, wenn der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen den Schaden meldet und diesen soweit konkretisiert, als es zur Festlegung des Gegenstands eines (mangels gütlicher Einigung) nachfolgenden Verfahrens erforderlich ist; der Schaden muss dem Jagdausübungsberechtigten nicht ziffernmäßig bekannt gegeben werden (8 Ob 82/15i; vgl RIS‑Justiz RS0127754). In diesem Zusammenhang beruft sich nun der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs darauf, dass er bereits am 30. 6. 2014 G***** G***** den Wildschaden mitgeteilt habe.

Damit lässt der Antragsteller jedoch außer Acht, dass G***** G***** nach den Feststellungen der Vorinstanzen weder Jagdausübungsberechtigter noch dessen Bevollmächtigter noch Konsorte der Jagdgesellschaft, sondern lediglich Jäger war. Darüber hinaus weicht der Antragsteller von den Feststellungen ab, wenn er im Revisionsverfahren davon ausgeht, G***** G***** habe die Mitteilung fristgerecht an den Jagdausübungsberechtigten weitergeleitet und dieser habe die Mitteilung zur Kenntnis genommen. Das Fehlen solcher Feststellungen hat der Antragsteller zwar im Rekurs gerügt; ein erstinstanzliches Vorbringen hatte er insoferne jedoch nicht erstattet gehabt. Auch in seiner Parteienaussage hatte er nur angegeben, er sei „davon ausgegangen, dies bei dem Telefonat mit G*****, dass dieser [die] Mitteilung weitergeben“ werde. Im Verfahren erster Instanz hatte der Antragsteller sich vielmehr darauf berufen, er habe „am 30. 6. 2014 fristgerecht den Ersatz des Anspruchs auf Wildschaden beim Jagdausübungsberechtigten mündlich geltend gemacht“. G***** G***** war aber gerade nicht Jagdausübungsberechtigter. Der Antragsteller hat sich auch nicht darauf berufen, dieser wäre Bevollmächtigter des Jagdausübungsberechtigten gewesen.

Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommt es damit schon mangels festgestellter Weiterleitung der mündlichen Schadensmeldung des Antragstellers nicht an.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 3 oö JagdG.

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