OGH 8Ob120/15b

OGH8Ob120/15b25.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L***** F*****, in Obsorge der Mutter W***** F*****, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters A***** W*****, vertreten durch Mag. Julia Fux, Rechtsanwältin in Neunkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Juli 2015, GZ 16 R 175/15x‑270, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00120.15B.1125.000

 

Spruch:

Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Vaters gegen die vorsitzende Richterin des Rekurssenats unterbrochen.

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Begründung

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 9. 4. 2015 den Antrag des Vaters, der bisher allein obsorgeberechtigten Mutter die Obsorge für das Kind zu entziehen und sie auf den Antragsteller zu übertragen, mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Vaters keine Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. In diesem Rechtsmittel lehnt der Vater die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats des Rekursgerichts als befangen ab, weil sie bereits an zahlreichen (im Revisionsrekurs näher bezeichneten) Vorentscheidungen beteiligt gewesen sei.

Über diesen Ablehnungsantrag wurde bisher vom zuständigen Gericht nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Die Geltendmachung einer Befangenheit ist noch nach der Erlassung einer Entscheidung bis zu deren Rechtskraft zulässig (RIS‑Justiz RS0041933 [T31]; RS0042028). Würde dem Ablehnungsantrag stattgegeben, wäre gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RIS‑Justiz RS0045994). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS‑Justiz RS0042079).

Von einer wiederholten, offenkundig rechtsmissbräuchlichen Pauschalablehnung, die überhaupt nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müsste (RIS‑Justiz RS0046011) ist nach dem Akteninhalt nicht auszugehen.

Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.

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