OGH 11Os119/15g

OGH11Os119/15g27.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in den Strafsachen gegen Dr. Dieter B***** und weitere Angezeigte, Zahl 8 St 387/14g der Staatsanwaltschaft Wien und weitere Verfahren, über I./ den Antrag des Wolfgang S***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf Verfügungen der Staatsanwaltschaft Wien 1./ vom 19. September 2014, AZ 8 St 387/14g; 2./ vom 21. Oktober 2014, AZ 28 St 377/14h; 3./ vom 20. Februar 2015 und 17. August 2015, AZ 39 St 9/15y; vom 23. März 2015, AZ 45 St 124/15d; vom 24. März 2015, AZ 42 St 63/15m; vom 27. März 2015, AZ 26 St 130/15x; vom 14. April 2014, AZ 33 St 126/15k; vom 16. April 2015, AZ 31 St 106/15d; und vom 31. August 2015, AZ 19 St 197/15y; 4./ vom 6. März 2015, AZ 40 St 29/15x, und vom 31. März 2015, AZ 13 St 157/15x; 5./ vom 31. März 2015, AZ 33 St 87/15z, und vom 30. April 2015, AZ 60 St 125/15m; 6./ vom 7. Mai 2015, AZ 45 St 206/15p; 7./ vom 17. Juni 2015, AZ 21 St 195/15v; 8./ vom 29. Juni 2015, AZ 11 St 266/15m; 9./ vom 22 Juli 2015, AZ 13 St 279/15p; 10./ vom 11. August 2015, AZ 13 St 311/15v, und vom 25. August 2015, AZ 24 St 379/15z, sowie über II./ dessen Antrag auf Gewährung von Prozessbegleitung gemäß § 66 Abs 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00119.15G.1027.000

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft Wien sah hinsichtlich der von Wolfgang S***** zu den eingangs angeführten Aktenzeichen gegen eine Vielzahl von Personen eingebrachten Anzeigen mit den angeführten Verfügungen jeweils schon mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) gemäß § 35c StAG (RIS‑Justiz RS0127791 [T3]) von der Einleitung von Ermittlungsverfahren ab.

Dagegen richten sich am 15. September 2015 beim Obersten Gerichtshof eingelangte, auf die Verletzung der Art 6, 13 und 17 MRK gestützte Anträge auf Erneuerung der beschriebenen Strafverfahren gemäß § 363a StPO per analogiam. Unter einem beantragt S***** die Gewährung von Prozessbegleitung gemäß § 66 Abs 2 StPO.

 

Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens sind unzulässig, weil § 363a Abs 1 StPO auf eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts, nicht aber auf Verfügungen einer Staatsanwaltschaft abstellt (RIS‑Justiz RS0128957). Überdies sind Anzeiger oder Opfer einer Straftat zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht legitimiert (RIS‑Justiz RS0126176; vgl auch RS0126446 und RS0123644 [T9, T10]).

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des S***** waren demnach die Erneuerungsanträge ‑ ohne dass es eines Eingehens auf die einzelnen Verfügungen der Staatsanwaltschaft oder den Inhalt der Anzeigen bedurft hätte ‑ bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO).

Der Antrag des S***** auf Gewährung von Prozessbegleitung gemäß § 66 Abs 2 StPO war, wie die Generalprokuratur ebenso zutreffend ausführte, zurückzuweisen, weil darüber durch die vom Bundesministerium für Justiz beauftragten Opferschutzeinrichtungen selbst zu entscheiden ist; eine darauf bezogene Entscheidungskompetenz des Gerichts (oder ‑ im Ermittlungsverfahren ‑ der Staatsanwaltschaft) besteht nicht (§ 66 Abs 2 letzter Satz StPO; Kier, WK‑StPO § 66 Rz 19 mwN).

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