European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00093.15P.1022.000
Spruch:
Die Strafvollzugssache wird dem Landesgericht Linz abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung am 4. Februar 2013 hat der Verurteilte nunmehr seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landegerichts Eisenstadt verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann.
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; RIS‑Justiz RS0088481 [T4]) war spruchgemäß zu entscheiden.
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