OGH 4Ob179/15z

OGH4Ob179/15z20.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Markenrechtssache der Antragstellerin R***** GmbH & Co KG, vertreten durch DI Dr. Thomas Becker, Patentanwalt, *****, Deutschland, wegen Registrierung des Vertreters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellervertreters, vertreten durch TSCHURTSCHENTHALER Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. Juli 2015, GZ 34 R 72/15f‑3, mit welchem der Beschluss der Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts vom 11. Februar 2015, GZ AM 3936/1998‑21, 22 und 23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00179.15Z.1020.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Rekurswerber ist ein Patentanwalt mit Kanzleisitz in Deutschland. Er ist in Österreich nicht in der Liste der Patentanwälte eingetragen. Unter Hinweis auf die von ihm im Jahre 1996 abgelegte Eignungsprüfung und seine nach § 5 Abs 1 PatAnwG erfolgte Angelobung begehrt er seine von den Vorinstanzen abgelehnte (dauerhafte) Eintragung als Vertreter bei der Marke Nr 178 418 in das Markenregister gemäß § 17 Abs 1 Z 4 MSchG.

2. Der angefochtenen Rekursentscheidung liegt im Wesentlichen die Rechtsansicht zugrunde, dass im Anlassfall eine Eintragung des Vertreters in das öffentliche Register des Patentamts wegen § 16a Abs 1 iVm Abs 6 PatAnwG nicht in Frage kommt, weil es sich beim Rechtsmittelwerber um einen in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs auftretenden dienstleistenden Patentanwalt handelt.

Rechtliche Beurteilung

3. Das außerordentliche Rechtsmittel zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS‑Justiz RS0042656).

4. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass der in der Liste der Patentanwälte nicht eingetragene und in Deutschland ansässige deutsche Rechtsmittelwerber patentanwaltliche Tätigkeiten in Österreich (nur) als dienstleistender Patentanwalt erbringen darf und somit nicht in die öffentlichen Register des Patentamts einzutragen ist, kann sich auf den klaren Wortlaut des § 16a Abs 1 iVm Abs 6 PatAnwG stützen und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

5. Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers, der sich nicht auf eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit stützt, dass er als Absolvent der Eignungsprüfung nach § 2 Abs 2 PatAnwG idF BGBl 1992/772 „österreichischer Patentanwalt“ sei, kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage begründen, weil das PatAnwG bei der Regelung der Ausübung des Patentanwaltberufs auf eine derartige Kategorie gar nicht abstellt. Das PatAnwG knüpft ‑ abgesehen vom hier nicht in Betracht kommenden § 1a leg cit ‑ vielmehr entweder an die Eintragung in der Liste der Patentanwälte, die einen Kanzleisitz in Österreich voraussetzt oder an die (vorübergehende) Erbringung von Dienstleistungen in Österreich als dienstleistender Patentanwalt an (§ 1 Abs 1 PatAnwG).

6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

Stichworte