OGH 4Ob187/15a

OGH4Ob187/15a20.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) ‑ Die Freiheitlichen, Wien 8, Friedrich‑Schmidt‑Platz 4, vertreten durch Gheneff‑Rami‑Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. K***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. September 2015, GZ 1 R 132/15k‑18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00187.15A.1020.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorinstanzen untersagten dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung, die Bezeichnungen „Freiheitliche Partei“ und/oder „Freiheitliche“ und/oder ähnliche Bezeichnungen zur Benennung, Bewerbung oder Darstellung einer politischen Partei und/oder eines Vereins und/oder einer Wahlpartei zu verwenden. Dabei sind sie in Anknüpfung an die Entscheidung 7 Ob 254/06p vom notorischen Erfahrungssatz ausgegangen, dass der Begriff „Die Freiheitlichen“ mit der klagenden Partei assoziiert wird und Verkehrsgeltung hat.

Rechtliche Beurteilung

1. Das außerordentliche Rechtsmittel zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

2. Das Rekursgericht hat das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit mangels Parteiidentität und damit die Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung verneint, was im Revisionsrekursverfahren nicht mehr überprüft werden kann (zB 4 Ob 160/11z; RIS‑Justiz RS0042981 [T2]).

3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die klagende Partei durch den unbefugten Gebrauch ihres Namens beeinträchtigt werde, weil diese aufgrund der vom Beklagten vorgenommenen Gründung der Partei „Die Freiheitlichen in Salzburg (FPS) Liste Dr. K***** S*****“ zu Unrecht mit fremden Handlungen in Zusammenhang gebracht oder überhaupt der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zur neuen Partei erweckt werde, hält sich im Rahmen der Judikatur (RIS‑Justiz RS0009336) und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.

4. Nach gesicherter Rechtsprechung kann nach § 43 ABGB auch dann auf Unterlassung geklagt werden, wenn damit das Recht der Gründung und Organisation einer Partei berührt wird (vgl zB 4 Ob 377/77 = ÖBl 1978, 124 - Volkspartei‑Wahlgemeinschaft Melk ‑ Wedl; 4 Ob 342/83 = ÖBl 1983, 169 ‑ Alternative Liste Österreichs; 7 Ob 254/06p; RIS‑Justiz RS0009329), sodass der Hinweis des Beklagten auf dazu fehlende Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage begründet.

5. Bereits in der Entscheidung 7 Ob 254/06p wurde vom Obersten Gerichtshof klargestellt, dass die (auch hier) klagende Partei mit dem Namensbestandteil „Die Freiheitlichen“ nach der allgemeinen Verkehrsgeltung seit langem gemeint ist und damit das prioritätsältere Recht gegenüber einer anderen Partei mit dem identen Namensbestandteil hat, weshalb sie den mit Verwechslungsgefahr verbundenen Eingriff in ihr Namensrecht untersagen kann. In der genannten Entscheidung wurde für das Schlagwort „Die Freiheitlichen“ ein Freihaltebedürfnis mit der Begründung verneint, dass es noch andere verbale Möglichkeiten gibt, die politische Richtung unterscheidungskräftig zu bezeichnen.

6. An diesen Grundsätzen haben sich die Vorinstanzen orientiert, weshalb das vom Rekursgericht im Anlassfall gewonnene Ergebnis keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung bedarf. Dem Argument, dass der Beklagte zu Unrecht aus der klagenden Partei ausgeschlossen worden sei, kommt für die Beurteilung des klägerischen Namensrechts keine Relevanz zu, weshalb auch damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.

7. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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