OGH 7Ob178/15z

OGH7Ob178/15z16.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** S*****, 2. A***** S*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen 6.250 EUR sA (erstklagende Partei) und 18.750 EUR sA (zweitklagende Partei), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Mai 2015, GZ 4 R 65/15h‑11, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Jänner 2015, GZ 49 Cg 51/14m‑7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00178.15Z.1016.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstklagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 404,26 EUR (darin enthalten 67,38 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die zweitklagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 1.212,79 EUR (darin enthalten 202,13 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist ‑ entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; dies ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO ‑ kurz - zu begründen:

1. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen ‑ vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS‑Justiz RS0116144). Auch ob Teile eines einheitlichen Anspruchs oder ein einheitlicher Gesamtschaden geltend gemacht werden oder ob die Aufschlüsselung zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (10 Ob 37/13h).

2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass der auf § 1435 ABGB gegründete Anspruch auf Ersatz für Investitionen und Arbeitsleistungen aus zwei unterschiedlichen Lebenssachverhalten resultiert (6 Ob 30/00f) und dahin Stellung genommen, dass die Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen einerseits und zweckverfehlenden Sach‑ und Geldleistungen andererseits nicht aus deckungsgleichen Tatsachen entspringen, weshalb ein Fall der objektiven Klagenhäufung vorliegt (6 Ob 51/05a).

3. Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen (RIS‑Justiz RS0031014 [T29]). Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0031014 [T15]).

4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts die Klagebegehren der in der Klage geltend gemachten pauschalierten Teilbeträge könnten den einzelnen Forderungen nicht zugeordnet werden und seien aufgrund der fehlenden Aufteilung auf Arbeitsentgelte und Entgelte für sonstige Leistungen unschlüssig, hält sich damit im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur.

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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