OGH 3Ob198/15m

OGH3Ob198/15m14.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Roch und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen I*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2015, GZ 48 R 206/15x‑69, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00198.15M.1014.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die hier strittige Bestellung eines Sachwalters darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Betroffene nicht anders in die Lage versetzt werden können, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen (RIS‑Justiz RS0049088). Sie setzt nicht nur eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung, sondern auch die Schutzbedürftigkeit voraus (RIS‑Justiz RS0049085).

Der außerordentliche Revisionsrekurs spricht aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG an. Die Frage, ob die Bestellung eines Sachwalters angezeigt ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gelöst werden (RIS‑Justiz RS0087091 [T2]). Eine Einzelfallentscheidung kann vom Obersten Gerichtshof nur dann überprüft werden, wenn im Interesse der Rechtssicherheit eine massive Fehlbeurteilung korrigiert werden müsste.

Von einer solchen Fehlbeurteilung kann aber nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen (RIS‑Justiz RS0007236) über die bestehende psychische Erkrankung der Betroffenen, die an einer anhaltenden wahnhaften Störung im Sinne eines Bestehlungs‑ und Verarmungswahns leidet, nicht die Rede sein. Unter anderem wurde die Beeinträchtigung der erforderlichen finanziellen Einschätzungsfähigkeit der Betroffenen durch die Erkrankung festgestellt, die sich darin äußert, dass sie ihre gesamte Finanzgebarung in Richtung Unterstützung ihres erwachsenen Sohnes ausrichtet, wodurch immer wieder beträchtliche Mietzinsrückstände und die Gefahr einer Delogierung entstanden.

Behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel, die das Rekursgericht geprüft und verneint hat, können in dritter Instanz nicht mehr neuerlich aufgegriffen werden (RIS‑Justiz RS0030748). Im Übrigen hat sich das Erstgericht in mehrfachen Gesprächen mit der Betroffenen ohnedies einen persönlichen Eindruck verschafft und diesen auch bei seinen Tatsachenfeststellungen berücksichtigt.

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