European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00064.15G.1001.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss die Beschwer (das Anfechtungsinteresse) noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 115/13g; RIS‑Justiz RS0006598).
Das Rekursgericht untersagte dem Vater die für die Zeit vom 26. 7. 2015 bis 23. 8. 2015 geplante Ausreise mit seiner Tochter nach Jordanien. Dem Rechtsmittelwerber fehlt daher die Beschwer. Selbst wenn sein außerordentlicher Revisionsrekurs eine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (etwa dass das Rekursgericht entschied, bevor die rechtzeitig eingebrachte Rekursbeantwortung vorgelegt worden war) aufzeigte, wäre es zu keiner anderen Entscheidung gekommen. Im Hinblick auf die der Mutter vom Obersten Gerichtshof erst freizustellende Revisions‑ rekursbeantwortung (§ 71 Abs 2 AußStrG) hätte der Oberste Gerichtshof nicht mehr vor der geplante Abreise im Sinn einer Gestattung der Ausreise entscheiden können.
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