European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00099.15F.0923.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 28. Juli 2015, AZ 1 Bs 104/15a, wies das Oberlandesgericht Graz den Einspruch des Mag. Albin R***** vom 2. Juli 2015 gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 2. November 2010, AZ 10 St 273/09g, als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der mit Bezug auf diese Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO) des Mag. Albin R***** ist unzulässig.
Bei einem ‑ wie hier ‑ nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge (11 Os 132/06f, SSt 2007/79; RIS‑Justiz RS0122737; Reindl‑Krauskopf , WK‑StPO § 363a Rz 31).
Daher muss der Erneuerungswerber die Opfereigenschaft (Art 34 MRK) substantiiert und schlüssig behaupten, also aus einer bestimmten Konventionsgarantie nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung vertretbar (RIS‑Justiz RS0128393) deren zu seinen Lasten wirkende Verletzung ableiten (RIS‑Justiz RS0124359 [insbesondere T1]; Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 13 Rz 16 und Reindl‑Krauskopf , WK‑StPO § 363a Rz 31, jeweils mwN).
Mit dem (zusammengefassten) Vorbringen, das Oberlandesgericht Graz habe „Willkür im Sinne des Artikels 7 Bundes‑Verfassungsgesetz“ geübt, weil es den ‑ zugestandener Weise verspäteten (§ 213 Abs 2 erster Satz StPO) ‑ Einspruch gegen die Anklageschrift nicht meritorisch erledigt habe, wird der Erneuerungsantrag diesem Erfordernis nicht einmal ansatzweise gerecht.
Er war daher gemäß § 363b Abs 1 und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
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