OGH 11Os104/15a

OGH11Os104/15a17.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Slavoljub S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2015, GZ 53 Hv 4/15t‑55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00104.15A.0917.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Slavoljub S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen (2/a, 3) und wegzunehmen versucht (1, 2/b, 2/c), und zwar

1) am 27. Juni 2013 Niki K***** durch Montieren eines Einbruchswerkzeugs („Zieh-Fix“) am Schloss der Wohnungstüre, wobei er betreten die Flucht ergriff (US 3);

2) zwischen 14. und 17. März 2014 Gewahrsamsträgern der P***** GmbH durch

a) Aufbrechen eines Vorhängeschlosses eines Baucontainers eine Motorsäge, zwei Winkelschleifer sowie einen Universalbausauger,

b) durch Abdrehen eines Zylinderschlosses eines Baucontainers, in dessen Inneren er eine Toilette vorfand, und

c) seine Bemühung, das Schloss der Zugangstür zum Gebäude (US 6) abzudrehen;

3) am 28. Mai 2014 Gewahrsamsträgern der Po***** GmbH durch Aufbrechen von Vorhangschlössern sowie durch Aufschneiden eines weiteren Schlosses diverse Maschinen, Werkzeuge und Baugeräte in einem 3.000 Euro jedenfalls übersteigenden Gesamtwert.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Nach den Feststellungen wurden die (überflüssig, aber ohne Nachteil für den Angeklagten) zu 2/a, 2/b und 2/c aufgespalteten inkriminierten Handlungen in Tateinheit ( Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 28‑31 Rz 89) begangen; im Inneren des zuletzt aufgebrochenen Baucontainers fand der Angeklagte lediglich eine Toilette vor, „weshalb es beim Versuch blieb“ (US 4).

Die gegen den Schuldspruchpunkt 2/b gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) begehrt Freispruch wegen absolut untauglichen Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB), leitet aber nicht aus dem Gesetz ab, wie man bei der vorliegenden einen Tat zu der begehrten prozessualen Konsequenz gelangen sollte (RIS‑Justiz RS0117261, RS0098438).

Hinzugefügt sei, dass ein Versuch nur dann absolut untauglich ist, wenn die Vollendung der Tat unter keinen Umständen möglich war, es also ‑ sei es wegen der Untauglichkeit des Subjekts, der Handlung oder des Objekts ‑ auch bei einer generalisierenden, von der Besonderheit des Einzelfalls losgelösten (abstrakten) Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich ist, dass es zur Vollendung der Tat führen könnte. Dies trifft auf den gegenständlichen Einbruch in einen Baucontainer nicht zu. Die Tatvollendung ist hier bloß infolge der besonderen Umstände des Einzelfalls, nämlich deshalb gescheitert, weil sich im Inneren des Containers die für Zwecke des Angeklagten offenbar unbrauchbare Baustellentoilette befand (vgl US 4; 15 Os 71/05p; Hager/Massauer in WK 2 StGB §§ 15, 16 Rz 87 ff; Fabrizy , StGB 11 § 15 Rz 24).

Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) das Fehlen von Feststellungen zu einem (die Wertgrenze von) 3.000 Euro übersteigenden (Beute‑)Vorsatz des Angeklagten vermisst, dabei aber die in diesem Sinn getroffenen Konstatierungen übergeht (US 4), verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Die substanzlosen Gebrauch der „verba legalia“ behauptende Kritik lässt hingegen den vom Erstgericht bei Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe hergestellten Sachverhaltsbezug (US 4 und 8) außer Acht und verfehlt damit ein weiteres Mal die prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS‑Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte