OGH 14Os85/15d

OGH14Os85/15d15.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sandor V***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sandor V***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Mai 2015, GZ 064 Hv 35/15g‑52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00085.15D.0915.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Sandor V***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung ‑ Sandor V***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. März 2015 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem unter einem (rechtskräftig) verurteilten Endre B***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch wegzunehmen versucht, indem er mit einem Rollgabelschlüssel das Zylinderschloss an der Tür der Wohnung des Sebastijan D***** abbrach, die Tür mit einem Schraubenzieher aufbrach, während Endre B***** Aufpasserdienste leistete, und sodann beide Täter die Wohnung gemeinsam nach Wertgegenständen durchsuchten.

Rechtliche Beurteilung

Die ‑ ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete ‑ aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sandor V***** ist nicht im Recht.

Sie kritisiert die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit als unvollständig begründet (Z 5 zweiter Fall), weil sich das Erstgericht mit Passagen aus der Verantwortung des Angeklagten und seines Mittäters Endre B***** nicht auseinandergesetzt, diese vielmehr „mit Stillschweigen übergangen“ habe.

Da die Tatrichter der insoweit leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit ‑ mit Gesetzen logischen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung ‑ insgesamt versagt haben, bestand keine Verpflichtung, die in der Rüge hervorgehobenen Details seiner Aussage gesondert zu erörtern (RIS‑Justiz RS0098642).

Im Übrigen findet sich die Auseinandersetzung mit den angesprochenen Aussagepassagen ‑ von der Rüge übergangen ‑ auf US 6 f.

Gleiches gilt für die Behauptung des Angeklagten Endre B*****, der Tatentschluss wäre aus Anlass einer Fahrtunterbrechung zwecks Aufsuchen einer Toilette spontan gefasst worden (ON 51 S 12), die die Tatrichter in ihrer Beweiswürdigung sehr wohl berücksichtigt und als unglaubwürdig verworfen haben (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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