OGH 11Ns75/15s

OGH11Ns75/15s10.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll und der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00075.15S.0910.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seiner Eingabe vom 16. April 2015 (ON 401 in den Akten 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz) lehnt der im Wiederaufnahmeverfahren erfolglos die Delegierung angestrebt habende Verurteilte ‑ dessen beleidigende Ausführungen umständehalber keiner Reaktion bedürftig sind ‑ unter Bezugnahme auf zwei diesbezügliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (12 Ns 19/15p und 12 Ns 20/15k) „nachträglich laut JN § 18 rechtskonform“ die damals entscheidenden Mitglieder des Senats 12 ab.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist allerdings dessen konkret‑aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (RIS‑Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig , WK‑StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da sich der Einschreiter indes ausdrücklich auf entschiedene Sachen bezieht, die einer Entscheidung nach § 45 StPO nicht zugänglich sind, war der Antrag zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Vorbringen des Ablehnungswerbers keinerlei konkrete Umstände zu entnehmen sind, die eine Ausgeschlossenheit der genannten Mitglieder des Senats 12 des Obersten Gerichtshofs von der noch zu treffenden Entscheidung über einen neuerlichen Delegierungsantrag (12 Ns 90/15d) begründen könnten.

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