OGH 6Ob110/15t

OGH6Ob110/15t31.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei H*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. M***** GmbH, 2. o***** GmbH, beide *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. April 2015, GZ 34 R 31/15a‑12, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. Dezember 2014, GZ 18 Cg 85/14k‑6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00110.15T.0831.000

 

Spruch:

Die Rückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.198,18 EUR (davon 366,36 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über die Kosten der nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstatteten Revisionsrekursbeantwortung beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO. Diese Kosten für die Beantwortung eines später vom Verfügungsgegner zurückgezogenen Revisionsrekurses sind der gefährdeten Partei bereits im Sicherungsverfahren zu ersetzen und unterliegen nicht dem von der Rechtsprechung aus § 393 Abs 1 EO abgeleiteten Kostenvorbehalt (vgl 6 Ob 632/85; 1 Ob 33/01m für den Fall der Unzulässigkeit des Rechtsmittels der gefährdeten Partei).

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