OGH 15Os99/15w

OGH15Os99/15w26.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Andrea B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 6 St 55/14k der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Franz Br***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Juni 2015, AZ 31 Ns 30/15s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00099.15W.0826.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Wien über den von Franz Br***** zu AZ 15 Bl 97/14x des Landesgerichts Wiener Neustadt gestellten Antrag auf Ablehnung (auch) der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt wegen Ausschließung.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ergriffene Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677; RIS‑Justiz RS0124936). Eine inhaltliche Befassung mit den Argumenten des Rechtsmittels scheidet daher von vornherein aus.

Durch ein allfälliges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs über den aus Anlass (auch) dieser Beschwerde gestellten, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG gestützten Antrag des Rechtsmittelwerbers, § 45 Abs 2 zweiter Satz und § 45 Abs 3 StPO als verfassungswidrig aufzuheben (vgl die Verständigung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. August 2015, GZ G 396/2015‑2), kann die gegenständliche, nicht auf die angefochtenen Gesetzesbestimmungen gestützte Entscheidung somit nicht beeinflusst werden. Ein Innehalten im Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs ist daher nicht erforderlich (vgl § 62a Abs 6 VfGG).

Bleibt anzumerken, dass Anzeiger oder Opfer einer Straftat zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO per analogiam nicht legitimiert sind (RIS‑Justiz RS0126176), eine Umdeutung der ‑ (auch) Verletzungen der Art 6 Abs 1 und Art 13 MRK behauptenden ‑ Beschwerde in diesen Rechtsbehelf daher (schon aus diesem Grund) nicht in Betracht kommt.

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