European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00153.15H.0825.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Im Verfahren über die Genehmigung einer Änderung nach (§ 13 Abs 2 WEG 1975), § 16 Abs 2 WEG 2002, können Hindernisse, die sich aus den Vorschriften der jeweiligen Bauordnung ergeben, für sich alleine nur dann zur Versagung der gerichtlichen Genehmigung führen, wenn von vornherein feststeht, dass mit einer Bewilligung der Baubehörde keinesfalls gerechnet werden kann (5 Ob 93/92; 5 Ob 58/99m; RIS‑Justiz RS0118808).
2. Die Frage, ob das bei einem Abweichen vom Bebauungsplan (§ 69 Wiener BauO) tatsächlich der Fall ist, muss aber nicht beantwortet werden. Das Rekursgericht hat nämlich mit seiner ‑ im Revisionsrekurs gar nicht angegriffenen ‑ Beurteilung, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 bei dem Ausbau eines Dachbodens zu einer zweigeschoßigen Wohnung mit Dachterrasse nicht erfüllt sind, den in derartigen Verfahren über die Genehmigung von Änderungen eingeräumten weiten Ermessensspielraum (5 Ob 86/14d) nicht überschritten (RIS‑Justiz RS0083345).
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