OGH 8Nc37/15f

OGH8Nc37/15f25.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C***** Ö*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei K***** Rechtsanwälte Partnerschaft OG, *****, vertreten durch Dr. Katharina Langer, Rechtsanwältin in Wien, über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof vom 29. Juli 2015 im Verfahren zu AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00037.15F.0825.000

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird hinsichtlich der davon betroffenen Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** und Dr. ***** zurückgewiesen.

Begründung

Die Klägerin ist Partei mehrerer Verfahren, unter anderem im Verfahren über eine Haftungsklage gegen ihre frühere Rechtsvertreterin, der sie anwaltliche Fehlleistungen vorwirft (35 Cg 45/11y des HG Wien). In diesem Verfahren, in dem zwischenzeitlich ein Teilurteil ergangen ist, lehnte die Klägerin den Erstrichter ab. Gegen den abweisenden Beschluss erhob sie Rekurs an das Oberlandesgericht Wien. Darin erklärte sie, auch die Richter des Rekurssenats als befangen abzulehnen. Diese Richter hätten ausgesprochen, dass das Rekursverfahren zu AZ 4 R 12/15m, das ebenfalls das Verfahren über die Haftungsklage betrifft, gemäß § 6a ZPO unterbrochen werde. Diese Entscheidung sei falsch.

Der zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien wies den gegen die Mitglieder des Rekurssenats gerichteten Ablehnungsantrag als unberechtigt „zurück“. In dieser Entscheidung wird unter anderem ausgeführt, dass die behauptete Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund bilde und es grundsätzlich nicht Aufgabe eines Ablehnungssenats sei, eine dem Ablehnungsantrag zugrunde liegende Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Gegen diesen Beschluss des Ablehnungssenats des Oberlandesgerichts Wien erhob die Klägerin Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Darin führt sie unter anderem aus, das Argument gegen eine richterliche „Ausschließung“, dass zur Behebung von Verfahrensfehlern der Rechtsmittelzug (und nicht das Ablehnungsverfahren) diene, stehe im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 EMRK.

Gleichzeitig erklärte die Klägerin in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof, dass die Senate 4 und 6 des Obersten Gerichtshofs aus dem Verfahren „auszuschließen“ seien, weil diese mit ihrer offensichtlichen Rechtsverweigerung die Letztverantwortung dafür tragen würden, dass sie sich auch noch mit dem Entmündigungsthema zu befassen habe.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat über dieses Rechtsmittel der 2. Senat zu entscheiden. Aufgrund der Ausführungen im Rekurs der Klägerin zur „Ausschließung“ der Senate 4 und 6 legte der stellvertretende Vorsitzende des 2. Senats den Akt dem erkennenden Ablehnungssenat des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung vor, weil die Hofräte Dr. ***** und Dr. ***** nicht nur Mitglieder des 4. Senats (Dr. *****) bzw des 6. Senats (Dr. *****) sind, sondern auch dem 2. Senat angehören.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

1. Wie der erkennende Ablehnungssenat, ebenfalls aufgrund einer Ablehnung durch die Klägerin, in der Entscheidung zu 8 Nc 32/15w ausgesprochen hat, ist der Ablehnungssenat des Obersten Gerichtshofs nicht befugt, die Entscheidung eines Senats des Obersten Gerichtshofs als Voraussetzung der Bejahung oder Verneinung einer allfälligen Befangenheit inhaltlich nachzuprüfen. Es ist daher unzulässig, dieses Nachprüfungsverbot unter Berufung auf das Ablehnungsrecht zu umgehen. Stützt daher ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Mitglied eines Spruchkörpers des Obersten Gerichtshofs in einer anderen ihn betreffenden Rechtssache (bzw in einer anderen Entscheidung) unrichtig entschieden, so ist ein solcher Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN als unzulässig zurückzuweisen.

2. Auch im Anlassfall trägt die Klägerin keine konkreten Ablehnungsgründe vor, sondern stützt die Ablehnung wiederum nur auf die angebliche Unrichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen. Ihre Ablehnung ist daher zurückzuweisen (vgl dazu auch RIS‑Justiz RS0111290).

3. Die Klägerin hat wiederholt unzulässige Ablehnungsanträge gestellt. Wie erwähnt, wurde ihr mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu 8 Nc 32/15w die Rechtslage deutlich vor Augen geführt. Auf die inhaltlich vergleichbaren Ausführungen des Ablehnungssenats des Oberlandesgerichts Wien hat die Klägerin mit Beharren reagiert und an ihrem Standpunkt festgehalten, dass auch (angebliche) Verfahrensfehler (gleichermaßen auch Beurteilungsfehler) mit Ablehnungsantrag geltend gemacht werden könnten. In der Entscheidung zu 8 Nc 29/15d wurde die Klägerin überdies darauf hingewiesen, dass der der Ablehnung zugrunde liegende Sachverhalt, aus dem sich der Ablehnungsgrund ergeben soll, im Ablehnungsantrag deutlich und konkret angegeben werden muss.

Da die Klägerin diese gerichtlichen Ausführungen offenkundig ignoriert, ist davon auszugehen, dass sie Verfahrensvorschriften wider besseres Wissen und damit missbräuchlich in Anspruch nimmt (vgl dazu etwa 8 Ob 49/11f; 8 Ob 90/11k). Aus diesem Grund werden weitere Ablehnungen der Klägerin, die keine konkreten, personenbezogenen Ablehnungsgründe enthalten, vom Obersten Gerichtshof künftig ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen und abgelegt.

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