European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:E111978
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Das Begehren der klagenden Partei, den Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Wien zur Geschäftszahl * vom 3. 12. 2014, mit dem das Klagebegehren der klagenden Partei abgewiesen sowie die klagende Partei verpflichtet worden sei, der beklagten Partei einen Kostenbeitrag in Höhe von 131.607,35 EUR sowie 1.106.506,75 EUR zu ersetzen, zur Gänze aufzuheben, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 45.760,98 EUR (darin 4 EUR Barauslagen; 7.626,83 EUR USt) bestimmten Verfahrens-kosten zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde *, die bis 15. 11. 2014 unter der Firma G* Beteiligungs GmbH mit Sitz in Wien firmierte. Die Beklagte ist eine in Malaysien börsennotierte Gesellschaft.
Am 22. 6. 2012 brachte die Klägerin gegen die Beklagte beim Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zur Geschäftszahl * eine Schiedsklage zur Durchsetzung von Ansprüchen in Höhe von zuletzt 16.035.620,68 EUR sA aus dem Erwerb einer international tätigen Unternehmensgruppe ein.
Unstrittig ist, dass von 12. bis 14. 2. 2014 eine dreitägige Schiedsverhandlung stattfand und das Schiedsgericht in der Folge die Erlassung des Schiedsspruchs ankündigte. Im Anschluss an die Verhandlung führten die Streitteile Vergleichsgespräche. Am 27. 5. 2014 ersuchten sie deshalb das Schiedsgericht, keinen Schiedsspruch auszufertigen. Das Schiedsgericht nahm dies zur Kenntnis und teilte mit, dass der Schiedsspruch zwischenzeitig beim VIAC hinterlegt werde.
Am 4. 9. 2014 übermittelte die Beklagte der Klägerin einen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf abgeänderten Vergleichsentwurf mit einer Vergleichssumme von 4,5 Mio EUR und einer Annahmefrist bis 15. 9. 2014, 17.00h.
Am 12. 9. 2014 schlug die Klägerin der Beklagten einen Vergleichsbetrag von 5 Mio EUR samt Zinsen und eine Annahmefrist bis 15. 9. 2014, 13.00h, vor.
Am 15. 9. 2014 war der Rechtsvertreter mit dem Abschluss eines Vergleichs mit dieser Summe einverstanden. Strittig blieb, ob die Wirksamkeit des Vergleichs noch von der Unterfertigung durch die Beklagte abhängig sein sollte. Angesichts des nahenden Fristablaufs teilte die Klägerin der Beklagten um 17.00h mit, über die Akzeptanz der Beklagten hinsichtlich eines Vergleichsbetrags von 5 Mio EUR plus Zinsen informiert worden zu sein, das Angebot anzunehmen und eine unterfertigte Version des Entwurfs mit dem abgeänderten Vergleichsbetrag zu übermitteln. Für den Fall, dass das kommunizierte Angebot ein Missverständnis gewesen sei, werde das Angebot über 4,5 Mio EUR, wie es am 4. 9. 2014 übermittelt worden sei, in allen Punkten angenommen und eine unterfertigte Version dieses Entwurfs übermittelt.
Am 26. 9. 2014 übersandte die Beklagte den gegengefertigten Vergleichsentwurf über 4,5 Mio EUR an die Klägerin.
Am 1. 10. 2014 fragte das Schiedsgericht nach dem Stand der Verhandlungen.
Aufgrund der unterschiedlichen Erklärungen der Parteien trug das Schiedsgericht den Streitteilen mit der 10. Verfahrensverfügung vom 24. 10. 2014 auf, ihre Standpunkte betreffend den Vergleichsabschluss über 4,5 Mio EUR final darzulegen, sodass die weitere Vorgehensweise betreffend den Schiedsspruch festgelegt werden könne.
In ihrer Stellungnahme vom 7. 11. 2014 teilte die Klägerin mit, dass ein Vergleich erzielt worden sei und sie sich gegen die Erlassung eines Schiedsspruchs ausspreche, während die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom selben Tag bekannt gab, dass kein Vergleich erzielt worden sei und sie um Erlassung des Schiedsspruchs ersuche.
Mit Schiedsspruch vom 3. 12. 2014 wies das Schiedsgericht das Schiedsklagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin, die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 275.118,21 EUR zu tragen und der Beklagten die im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 1.106.506,75 EUR zu ersetzen.
II. Mit ihrer Aufhebungsklage vom 27. 2. 2015 begehrte die Klägerin die gänzliche Aufhebung des Schiedsspruchs und brachte zusammengefasst vor:
Das Schiedsgericht habe der Klägerin das rechtliche Gehör (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO) entzogen, weil es entgegen der in der 10. Verfahrensanordnung angekündigten Vorgehensweise seine Rechtsansicht nicht mehr mitgeteilt und keine Entscheidung über die weiteren Schritte bekannt gegeben habe, sondern ohne weitere Offenlegung seiner Rechtsansicht und der beabsichtigten Vorgehensweise und ohne Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme dazu den Schiedsspruch erlassen habe. Es habe auch außer Acht gelassen, dass bereits eine neue Schiedsklage eingebracht worden sei, worüber es zeitgerecht in Kenntnis gesetzt worden sei. Das Schiedsgericht habe dadurch zudem das Verbot der Überraschungsentscheidung verletzt und der Klägerin die Möglichkeit genommen, ihre Angriffs‑ bzw Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
Das Schiedsgericht habe auch seine Entscheidungskompetenzen überschritten (§ 611 Abs 2 Z 3 ZPO), weil es nach Einholung der Stellungnahmen und trotz Kenntnis des beiderseitigen Vergleichs, insbesondere der darin getroffenen Kostenregelungen, den Schiedsspruch erlassen habe. Das Schiedsgericht habe weder die Kostenentscheidung vorbehalten noch berücksichtigt, dass bei einem Obsiegen der Klägerin im zweiten Schiedsverfahren widersprüchliche Urteile vorliegen würden. Korrekterweise hätte es das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zweite Schiedsklage unterbrechen müssen.
Das Schiedsverfahren sei aus diesen Gründen auch ordre public-widrig (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO). Das Schiedsgericht habe gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des Verbots verstoßen, dem Schiedsspruch Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Parteien nicht äußern konnten.
Der Schiedsspruch verstoße schließlich gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung iSd § 611 Abs 2 Z 8 ZPO, weil der Klägerin keine Möglichkeit der Äußerung zur Rechtsansicht des Schiedsgerichts gegeben worden sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein: Die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin die Aufhebung des gesamten Schiedsspruchs begehre, obwohl sie behaupte, dass ein Betrag von 4,5 Mio EUR verglichen worden sei.
Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Das Schiedsgericht habe den Parteien gerade die Möglichkeit eingeräumt, zu den klagerelevanten Themen Stellung zu nehmen, sodass auch keine Überraschungsentscheidung vorliege. Umso weniger liege eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public vor. Dass das Schiedsgericht seine Entscheidung den Parteien nochmals kommunizieren hätte wollen, gehe aus der Verfügung Nr 10 nicht hervor. Dass es nicht dem Antrag der Klägerin auf Verfahrensaussetzung gefolgt sei, sei in seinem Ermessen gestanden, habe eine massive Verzögerung des Schiedsverfahrens vermieden und sei auch nicht ordre public-widrig. Das Vorbringen der Parteien in Bezug auf die Vergleichsgespräche sei im Schiedsspruch umfangreich gewürdigt worden. Es liege auch keine Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts vor. Die Klägerin habe im Schiedsverfahren zu keinem Zeitpunkt eine solche Einrede erhoben, sondern selbst nach dem behaupteten Vergleichsabschluss noch eine ‑ die Zuständigkeit des Schiedsgerichts voraussetzende ‑ Verfahrensunterbrechung beantragt, sodass eine Unzuständigkeit nicht mehr geltend gemacht werden könne. Das Schiedsgericht habe aber ohnehin weder die Reichweite der Schiedsvereinbarung noch die von den Parteien gestellten Sachanträge überschritten, sondern lediglich über die geltend gemachten Ansprüche entschieden. Die Klägerin habe ihre Sachanträge im Hinblick auf den vermeintlichen Vergleich auch nicht geändert. Im Übrigen sei anerkannt, dass ein Schiedsgericht über seine Zuständigkeit selbst zu entscheiden habe. Schließlich liege keine Verletzung des materiell‑rechtlichen ordre public vor. Er könne durch ein angeblich mangelhaftes Verfahren auch nicht verletzt werden.
III. Feststellungen
Nach Einsichtnahme und Darlegung der vorgelegten Urkunden steht über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt fest:
1. Zum Verlauf des Schiedsverfahrens
1.1. Die prozessleitende Verfügung des Schiedsgerichts vom 24. 10. 2014 Nr 10 (Beil ./D) lautet auszugsweise:
„I. VORBEMERKUNGEN
…
4. Am 1. Oktober 2014 fragte das Schiedsgericht nach dem Stand der Verhandlungen.
5. Am 6. Oktober 2014 gab die Schiedsklägerin gewisse Erklärungen ab und lieferte gewisse Informationen über die Verhandlungen.
6. Am 7. Oktober 2014 schrieb das Schiedsgericht, dass es ‑ nach der Nachricht der Schiedsklägerin vom 6. Oktober 2014 zu schließen ‑ den Anschein hatte, dass die Streitigkeit noch nicht endgültig beigelegt sei. Es forderte die Parteien auf, 'bis Freitag, 28. November 2014, bekanntzugeben, ob ein endgültiger Vergleich erzielt wurde und sie das Schiedsverfahen zu beenden wünschen. Mangels einer dahingehenden Nachricht wird das Schiedsgericht die Verfahrensschritte unternehmen, welche es für geeignet hält.'
7. Am 14. Oktober 2014 legte die Schiedsklägerin eine E‑Mail vor, in der sie unter Anderem mitteilte, dass ein Vergleich erzielt wurde und dass sie sich gegen die Erlassung eines Schiedsspruchs ausspreche. Die Schiedsklägerin legte eine Vergleichsvereinbarung und weitere E‑Mail‑Korrespondenz betreffend eine solche Vereinbarung vor.
8. Am 22. Oktober 2014 erstattete die Schiedsbeklagte ein Vorbringen, in dem es unter Anderem hieß, es sei kein Vergleich erzielt worden, und sie ersuchte um Erlassung des Schiedsspruchs.
9. Am 24. Oktober 2014 erstattete die Schiedsklägerin ein weiteres Vorbringen, in dem es unter Anderem hieß, die Parteien hätten eine gültige Vergleichsvereinbarung abgeschlossen.
II. VERFÜGUNG
10. Das Schiedsverfahren wird hiermit zu dem beschränkten Zweck wiedereröffnet, dass es den Parteien ermöglicht wird, Vorbringen betreffend einen möglichen Vergleich zwischen ihnen zu erstatten.
11. Die Parteien werden eingeladen, bis Freitag, 7. November 2014, zu den Fragen in Punkt 12 dieser Prozessleitenden Verfügung Nr 10 Stellung zu nehmen ‑ oder nähere Ausführungen zu ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 6., 14., 22. und 24. Oktober 2014 zu übermitteln. Als Teil ihrer Vorbringen dürfen die Parteien alle Beweismaterialien und rechtlichen Materialien vorlegen, die sie für notwendig halten, einschließlich schriftlicher Zeugenaussagen, Beweisstücke faktischer Natur und Beweisstücke rechtlicher Natur. Das Schiedsgericht beabsichtigt in jedem Fall, die Stellungnahmen der Parteien in ihrer Korrespondenz vom 6., 14., 22. und 24. Oktober 2014 zu berücksichtigen (es sei denn, eine der Parteien spricht sich jeweils begründet gegen diese Korrespondenz aus, in welchem Fall das Schiedsgericht zunächst eine Entscheidung über den Einspruch treffen wird). Beweisstücke faktischer Natur, welche am 6., 14., 22., und 24. Oktober 2014 vorgelegt wurden, sind der guten Ordnung halber gemäß Prozessleitender Verfügung Nr 1 neuerlich als Beilagen vorzulegen.
12. Zu beantwortende Fragen:
(1) Gibt es eine gültige Vergleichsvereinbarung, in der die Parteien übereingekommen sind, das anhängige Schiedsverfahren zu beenden?
(2) Wenn es eine Vergleichsvereinbarung gibt, was sind die allfälligen Zahlungsverpflichtungen der Parteien gemäß dieser?
(3) Hat dieses Schiedsgericht Zuständigkeit zu Frage (1) und/oder Frage (2) zu befinden und eine Entscheidung oder einen Schiedsspruch hierüber zu erlassen?
(4) Darf und/oder soll das Schiedsgericht den Schiedsspruch in dieser Schiedssache wie beim VIAC hinterlegt erlassen und keine Anpassung auf Grund der bestrittenen Vergleichsvereinbarung vornehmen?
13. Nach Erhalt der Vorbringen der Parteien wird das Schiedsgericht zu gegebener Zeit über weitere Verfahrensschritte entscheiden. Die Parteien werden ersucht, in der Zwischenzeit von unaufgeforderten Vorbringen Abstand zu nehmen.“
1.2. In ihrer Stellungnahme vom 7. 11. 2014 gab die Klägerin bekannt, dass für alle Streitigkeiten aus der Vergleichsvereinbarung einschließlich Streitigkeiten aus ihrer Gültigkeit gemäß der in der Vergleichsvereinbarung unterfertigten Schiedsklausel ein gesondertes Schiedsgericht zu entscheiden habe. Der Oberste Gerichtshof vertrete, dass die Parteien gehindert seien, sich auf die Schiedsklausel des (ersten) ursprünglichen Vertrags zu stützen, wenn sie Forderungen auf der Basis der Vergleichsvereinbarung geltend machten. Das angerufene Schiedsgericht habe daher keine Zuständigkeit, zu Frage (1) und (2) zu befinden und einen Schiedsspruch darüber zu erlassen.
Zum Vergleichsabschluss legte die Klägerin den Ablauf der Ereignisse zu den Vergleichsverhandlungen dar. Daraus gehe hervor, dass der Anwalt der Schiedsbeklagten am 4. 9. 2014 einen Entwurf der Vergleichsvereinbarung mit einem Vergleichsbetrag von 4,5 Mio EUR mit einer Annahmefrist bis zum 15. 9. 2014, 17.00h vorgelegt habe. Bei einer Folgebesprechung sei vereinbart worden, dass jeder Anwalt an seine Mandantschaft zur Klärung herantreten würde, ob alle Angelegenheiten zwischen den Parteien beigelegt werden könnten, wenn die Beklagte zur Akzeptanz eines Vergleichsbetrags von 5 Mio EUR plus die auf dem Treuhandkonto aufgelaufenen Zinsen bis 15. 9. 2014, 13.00h, bereit sei. Die Schiedsbeklagte sei am 15. 9. 2014 um 14.50h erreicht worden und habe die Bereitschaft dafür unter der Voraussetzung zugesagt, dass der Vergleich auch eine bestimmte Steuerforderung umfasse. Der Klagsanwalt habe dies bestätigt. Im Zuge der schriftlichen Bestätigungen habe die Beklagte erstmals erwähnt, dass der Vergleich „vorbehaltlich der Unterfertigung“ sei. Die Klägerin habe daraufhin aus Vorsicht den angebotenen Vergleich über 5 Mio EUR samt Zinsen per E‑Mail akzeptiert. Für den Fall, dass das kommunizierte Angebot ein Missverständnis gewesen sei, „verständigt Sie unsere Mandantschaft hiermit binnen offener Frist, dass das Angebot Ihrer Mandantschaft zur endgültigen Bereinigung und zum Vergleich dieser Sache zwischen den Parteien, wie es als Anhang zur E‑Mail von Dr. R* vom 4. 9. 2014 übermittelt wurde, in allen Punkten angenommen wird. Beigeschlossen übermitteln wir eine unterfertigte Version des Entwurfs der Vergleichsvereinbarung, welcher von Dr. R* am 4. 9. 2014 vorgelegt wurde“. Am 26. 9. 2014 habe der Anwalt der Schiedsbeklagten eine auch von der Schiedsbeklagten unterfertigte Ausfertigung der Vergleichsvereinbarung mit einem Vergleichsbetrag von 4,5 Mio EUR geschickt. Es sei daher die Vereinbarung von über 4,5 Mio EUR plus auf dem Treuhandkonto aufgelaufenen Zinsen geschlossen worden, die gültig und durchsetzbar sei. Das Schiedsgericht sei nicht berechtigt, den endgültigen Schiedsspruch zu erlassen, weil die Parteien einerseits eine gültige Vergleichsvereinbarung zur Beendigung des Schiedsverfahrens abgeschlossen hätten und das Schiedsgericht andererseits keine Zuständigkeit über Streitigkeiten betreffend die Gültigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichsvereinbarung habe. Es werde die Erlassung der Verfügung beantragt, dass der hinterlegte Schiedsspruch nicht erlassen werde, ehe nicht eine endgültige Entscheidung über den Vergleich zwischen den Parteien ergangen sei; dies in eventu unter der Voraussetzung, dass die Schiedsklägerin innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieser Verfügung ein Verfahren betreffend eine solche Entscheidung anstrenge.
1.3. Die Beklagte gab in ihrer Stellungnahme vom 7. 11. 2014 (Beil ./F) bekannt, dass es keine gültige Schiedsvereinbarung gebe, weil keine Einigung über den Vergleichsbetrag zustande gekommen sei. Selbst die Klägerin habe dem Schiedsgericht am 6. 10. 2014 mitgeteilt, dass zwar ein Vergleich erzielt worden sei, der Vergleichsbetrag jedoch strittig sei und die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber seien, welches Vergleichsangebot gültig angenommen worden sei. Eine Vergleichsvereinbarung über 5 Mio EUR sei von der Beklagten selbst nicht unterfertigt worden. Die von ihr unterfertigte Vergleichsvereinbarung über 4,5 Mio EUR habe die Klägerin als „strittig“ erachtet, sodass die Beklagte daran nicht gebunden sei. Das Schiedsgericht habe keine Zuständigkeit zur Entscheidung über allfällige Zahlungsverpflichtungen, wenn es eine Vergleichsvereinbarung gäbe, was aber bestritten werde. Mangels Einigung der Parteien über den Bestand der Vergleichsvereinbarung und folglich über die Beendigung des Schiedsverfahrens solle das Schiedsgericht mit der Entscheidung in der ihm vorgelegten Streitigkeit fortfahren und den hinterlegten Schiedsspruch erlassen.
2. Zur Begründung des Schiedsspruchs
In seinem mit 3. 12. 2014 datierten Schiedsspruch hielt das Schiedsgericht unter Wiedergabe des Verfahrensverlaufs fest, beide Parteien hätten festgestellt, dass der Schiedsrichtersenat zur Beurteilung, ob ein Vergleich abgeschlossen worden sei oder ob eine Forderung gemäß einer solchen Vergleichsvereinbarung gegeben sei, nicht zuständig sei. Der Kläger habe in seiner Stellungnahme klargestellt, dass er etwaige Forderungen daraus in einem eigenen Verfahren und nicht vor diesem Schiedsrichtersenat verfolgen wolle. Nach dem Vorbringen der Parteien vom 7. 11. 2014 habe sich die Verfahrenssituation so dargestellt, dass das gemeinsame Ersuchen der Parteien vom 27. 5. 2014 zur Aussetzung der Schiedsgerichtsbarkeit und Hinausschiebung der Erlassung des Endschiedsspruchs nicht mehr wirksam gewesen sei. Nur noch die Klägerin habe die Fortsetzung der Aussetzung beantragt, die die Beklagte abgelehnt habe. In dieser Situation habe der Schiedsrichtersenat keine andere Wahl als die Zurückweisung der Anträge der Klägerin gehabt. Da keine der Parteien eine Entscheidung des Schiedsrichtersenats über den Vergleich wünsche, müsse er seinem Auftrag nachkommen und einen Endschiedsspruch in der vorliegenden Streitigkeit erlassen. Um jeden Zweifel auszuschließen, sei festzustellen, dass der Endschiedsspruch nicht vorgebe, eine präjudizielle oder ausschließende Wirkung auf Forderungen aus oder im Zusammenhang mit der angeblichen Vergleichsvereinbarung zu haben (Endschiedsspruch Beil ./H, Pkt. 81. bis 85.).
IV. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den genannten Urkunden, deren Echtheit und Richtigkeit von den Streitteilen nicht bestritten wurden und vom erkennenden Senat nicht in Zweifel zu ziehen waren.
Rechtliche Beurteilung
V. Rechtliche Beurteilung
1. Zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die Klägerin beruft sich auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil das Schiedsgericht entgegen seiner 10. Verfahrensanordnung seine Rechtsansicht und die beabsichtigte Vorgangsweise nicht offengelegt habe und, ohne der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben, den Schiedsspruch erlassen habe.
Gemäß § 611 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schiedsspruch aus diesem Grund nur dann anfechtbar, wenn einer Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen erfüllt den Aufhebungsgrund noch nicht (s RIS‑Justiz RS0045092; zuletzt etwa 18 OCg 2/14i; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPG IV/22 § 611 Rz 124 mwN).
Ob der Kritik an dieser Rechtsprechung (grundlegend Reiner, Schiedsverfahren und rechtliches Gehör, ZfRV 2003, 52 [59 ff]; weitere Nachweise bei Schett, Ein Schritt des OGH am langen Weg zum rechtlichen Gehör im Schiedsverfahren, ecolex 2013, 628 [FN 11]) Berechtigung zukommt, kann im vorliegenden Verfahren ‑ wie schon in bisherigen Entscheidungen (s 18 OCg 2/14i mwN) ‑ dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Behauptung der Klägerin trifft es nicht zu, dass das Schiedsgericht entgegen seiner 10. Verfahrensanordnung seine Rechtsansicht und die beabsichtigte Vorgangsweise nicht offengelegt und den Schiedsspruch erlassen habe, ohne der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben:
Den Streitteilen musste schon aufgrund der infolge ihres Ersuchens vom 27. 5. 2014 erfolgten Mitteilung des Schiedsgerichts bewusst sein, dass das Schiedsgericht das Beweisverfahren grundsätzlich als abgeschlossen betrachtete, weil es seinen Schiedsspruch beim VIAC hinterlegt und nur aufgrund der Vergleichsgespräche der Streitteile nicht an sie ausgefertigt hatte. Die Streitteile wurden am 1. 10. 2014 über den Stand der Vergleichsgespräche befragt und hatten mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Mit der prozessleitenden Verfügung vom 24. 10. 2014 legte das Schiedsgericht auch offen, das Schiedsverfahren nur zu dem beschränkten Zweck wiederzueröffnen, dass die Streitteile Vorbringen betreffend einen möglichen Vergleich erstatten konnten. Die Streitteile nahmen die ihnen damit eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung auch wahr. Der Klägerin konnte danach aber nicht verborgen sein, dass auch eine Beendigung des Schiedsverfahrens durch Fällung des Schiedsspruchs im Raum stand. Wie dargelegt, war das Beweisverfahren bereits seit längerem abgeschlossen. Die Klägerin zweifelte selbst nach dem aus ihrer Sicht erfolgten Vergleichsabschluss die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht an, sondern ersuchte das Schiedsgericht lediglich um Verfahrensunterbrechung. Schließlich ersuchte auch die Beklagte aufgrund ihres Standpunkts, dass keine vergleichsweise Bereinigung der Streitsache erfolgt sei, um Erlassung des hinterlegten Schiedsspruchs. Damit ist aber in keiner Weise ersichtlich, inwieweit der Klägerin mit der Vorgangsweise des Schiedsgerichts eine Äußerungsmöglichkeit entzogen worden sein könnte.
Nichts anderes gilt für das Vorbringen der Klägerin, von der Entscheidung des Schiedsgerichts überrascht worden zu sein.
2. Zu einer Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts
Gemäß § 611 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn er eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält, welche die Grenze der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren der Parteien überschreiten; betrifft der Mangel nur einen trennbaren Teil des Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben.
Mit ihrem Vorbringen, das Schiedsgericht habe mit der Erlassung des Schiedsspruchs seine Kompetenzen überschritten, verkennt die Klägerin den Regelungsgehalt dieser Bestimmung. Mit ihr wird klargestellt, dass nicht nur das Fehlen einer Schiedsvereinbarung (§ 611 Abs 2 Z 1 ZPO), sondern auch das Überschreiten der Sachanträge der Parteien durch das Schiedsgericht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann (s Zeiler, Schiedsverfahren2 § 611 Rz 19 aE; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPG2 IV/2 § 611 Rz 144; Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 611 Rz 6). Ob das Schiedsgericht seine durch die Rechtsschutzanträge abgesteckten Befugnisse überschreitet, ist eine Frage des Streitgegenstands des Schiedsverfahrens (Zeiler aaO, Rz 20). Dieser bestimmt sich aber nach dem Inhalt der Schiedsklage und allfälligen späteren Parteiendispositionen darüber (Klageausdehnung oder ‑einschränkung; Widerklage).
Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin nicht, dass das Schiedsgericht einen über ihr ‑ auch nach dem vorgebrachten Vergleichsabschluss nicht geänderten ‑Begehren hinausgehenden Schiedsspruch erlassen hätte. Vielmehr vertrat sie gegenüber dem Schiedsgericht in ihrer Stellungnahme vom 7. 11. 2014 die Ansicht, dass das Schiedsgericht keine Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Gültigkeit der Vergleichsvereinbarung habe, sodass das Schiedsgericht über dessen Gültigkeit auch nicht befinden könnte. Ihr Vorbringen scheint aber von der Vorstellung getragen zu sein, dass das Schiedsgericht deshalb keinen Schiedsspruch erlassen hätte dürfen, weil mit der Feststellung einer gültigen Vergleichsvereinbarung durch ein weiteres Schiedsgericht die Klagsansprüche des hier verfahrensgegenständlichen Schiedsverfahrens bereinigt wären. Auch damit läge aber keine Überschreitung des vorliegenden Entscheidungsgegenstands iSd § 611 Abs 2 Z 3 ZPO vor, weil ein materiell‑rechtliches Erlöschen eines Anspruchs noch nicht die verfahrensrechtliche Kompetenz, über seine Berechtigung zu entscheiden, beseitigt.
Die Klägerin scheint sich primär auch nur dagegen zu richten, dass das Schiedsgericht entgegen ihrem Antrag das Schiedsverfahren nicht unterbrochen und den Ausgang des zweiten Schiedsverfahrens über die Gültigkeit des Vergleichs nicht abgewartet hat.
Die Ablehnung einer nicht zwingend angeordneten Unterbrechung des Verfahrens begründet selbst in der staatlichen Gerichtsbarkeit keinen anfechtbaren Verfahrensmangel (§ 192 Abs 2 ZPO; s dazu Fucik in Rechberger, ZPO4 § 192 Rz 2 mwN). Damit ist aber von vornherein in dem Fall, dass ein Schiedsgericht eine solche Unterbrechung ablehnt und das Schiedsverfahren fortführt, ein Aufhebungsgrund iSd § 611 ZPO zu verneinen.
3. Zu einer Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public
Gemäß § 611 Abs 2 Z 5 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.
Von der ordre public‑Klausel ist allgemein sparsamster Gebrauch zu machen; eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein (s RIS‑Justiz RS0110743; RS0110126). Unter den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Strafrechts, Privatrechts und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch enger als der Bereich zwingenden Rechts (RIS‑Justiz RS0110125).
Die Klägerin sieht einen Verstoß des Schiedsgerichts gegen zwingende Verfahrensvorschriften darin, dass das Schiedsgericht dem Schiedsspruch Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt habe, zu denen sich die Parteien nicht äußern hätten können.
Dass dies nicht der Fall ist, wurde bereits unter Punkt 1. dargelegt. Auch ein Aufhebungsgrund iSd § 611 Abs 2 Z 5 ZPO ist danach nicht verwirklicht.
4. Zu einer Verletzung des materiellrechtlichen ordre public
Die Klägerin beruft sich schließlich auf eine Verletzung der Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung iSd § 611 Abs 2 Z 8 ZPO, weil ihr keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zur Rechtsansicht des Schiedsgerichts zu äußern.
Damit bemängelt die Klägerin erneut die Verfahrensführung des Schiedsgerichts im Sinne einer Gehörverletzung, wozu bereits unter Punkt 1. Stellung genommen wurde. Eine Verletzung materieller Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung ist hier nicht ersichtlich.
5. Da die Klägerin zusammenfassend keine Gründe aufzeigt, die eine Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs rechtfertigen könnten, ist ihre Klage abzuweisen.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO und erfolgte auf Basis eines Streitwerts von 16.035.620,68 EUR:
Bemessungsgrundlage des honorarrechtlichen Streitwerts im Zivilprozess ist der Wert des Streitgegenstands iSd §§ 54 ff JN (§§ 3, 4 RATG). Besteht der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, so bestimmt die begehrte Geldsumme (als Kapitalbetrag) den Streitwert. Eine Bewertung durch den Kläger iSd § 56 Abs 2 JN kommt nicht in Betracht (s nur Mayr in Rechberger, ZPO4 § 56 JN Rz 1). Auch geldgleiche Ansprüche sind nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Bei diesen hat das Klagebegehren zwar nicht unmittelbar die Leistung einer Geldsumme zum Gegenstand; ihm liegt jedoch eine ziffernmäßige Forderung zugrunde, die bei der Bewertung des Streitgegenstands heranzuziehen ist (s RIS‑Justiz RS0114182; Gitschthaler in Fasching/Konecny, ZPG I3 § 56 JN Rz 9; Mayr in Rechberger, ZPO4 aaO Rz 2; Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 569; jeweils mit zahlreichen Beispielen).
Auch ein iSd § 611 Abs 1 ZPO gestelltes Klagebegehren auf Aufhebung eines solchen Schiedsspruchs, mit dem über ein auf Zahlung gerichtetes Begehren abgesprochen wurde, hat nicht unmittelbar eine Geldsumme zum Gegenstand. Da aber dem Begehren des Aufhebungsverfahrens die schiedsverfahrensgegenständliche Geldforderung in ihrer Gesamthöhe zugrunde liegt, ist auch hier im Sinne der genannten Rechtsprechung von einem geldgleichen Anspruch auszugehen, der sich einer eigenständigen Bewertung des Aufhebungsklägers entzieht.
Sowohl nach dem Klagevorbringen als auch nach ausdrücklicher Erörterung des Verfahrensgegenstands in der mündlichen Streitverhandlung (Protokoll ON 8), die erforderlich wurde, weil die Klägerin den Streitwert in der Klage trotz des gestellten Begehrens auf Aufhebung des gesamten Schiedsspruchs mit (bloß) 4.500.000 EUR bezifferte, war Gegenstand der Aufhebungsklage die Aufhebung des gesamten Schiedsspruchs. Da mit diesem das Begehren der Klägerin auf Zuspruch von 16.035.620,68 EUR abgewiesen wurde, stellt somit dieser Betrag zugleich den Wert des Streitgegenstands der Aufhebungsklage dar. Die von der Klägerin vorgenommene Bezifferung des Streitwerts mit 4.500.000 EUR ist danach unbeachtlich.
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