OGH 8Nc33/15t

OGH8Nc33/15t30.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** W*****, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei S***** K*****, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, wegen 11.967 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 15. Juli 2015, im Revisionsverfahren zu AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00033.15T.0730.000

 

Spruch:

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des ***** Senats im Verfahren über die Revision der klagenden Partei zu AZ ***** befangen.

Begründung

Der Kläger kaufte vom Beklagten einen Anhänger samt Planenaufbau, der weder genehmigt noch typisiert war. Konstruktionsbedingt war der Anhänger für einen Planenaufbau nicht geeignet. Im August 2011 kam es zu einem Unfall, weil der Anhänger von einer Windböe erfasst und umgeworfen wurde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO nachträglich für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Revision an den Obersten Gerichtshof.

Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 15. 7. 2015 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin sei an der angefochtenen Entscheidung als Vorsitzende des Berufungssenats beteiligt gewesen. Aufgrund dieses Umstands könnte für Außenstehende der Eindruck seiner Befangenheit entstehen.

Rechtliche Beurteilung

Dazu wurde erwogen:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ‑ bei objektiver Betrachtungsweise ‑ ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 18/15m; 8 Nc 30/15a). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Senatsvorsitzender könnte durch die Verfahrensbeteiligung seiner Ehegattin als Vorsitzende des Berufungssenats beeinflusst worden sein.

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