European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00051.15F.0730.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Auslegung einer Vereinbarung ist in aller Regel eine Einzelfallentscheidung, die nur dann vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann, wenn dem Berufungsgericht eine schwerwiegende Fehlbeurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen unterlaufen ist, die zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit einer Korrektur bedarf (RIS‑Justiz RS0042776; RS0113785; RS0044358; RS0042936 ua). Eine solche Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
2. Richtig ist, dass die von der Klägerin bei Auflösung ihres Dienstverhältnisses unterfertigte Generalklausel wesentlich umfangreicher formuliert ist als jene, die Gegenstand der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 8 ObA 49/12k war. Dieser Unterschied ändert aber nichts an der grundsätzlichen Einzelfallbezogenheit der Auslegungsfrage.
Auffallend ist, dass die Revision die hier zu beurteilende, im Originaltext englischsprachige Klausel in einem wesentlichen Teil nur sinnstörend unvollständig wiedergibt, indem sie in ihrer Übersetzung die Wortfolge „ under this Agreement “ auslässt. Ohne diese Auslassung lautet der wesentliche Teil der Klausel aber „ (…) verzichtet sie, abgesehen von den Vergünstigungen und Rechten für Frau B***** im Rahmen dieses Übereinkommens, für immer (…) auf sämtliche (…) Schadenersatzansprüche (...)“.
Die verfahrensgegenständliche Betriebspension der Klägerin ist eine in Punkt 5 des „Agreements“ über die Vertragsauflösung explizit genannte Leistung. Die von der Revision angestrebte Auslegung der Verzichtsklausel nach ihrem strikten Wortsinn könnte daher für sich allein zu keinem dem Rechtsstandpunkt der Beklagten förderlichen Ergebnis führen.
3. Eine allfällige Unklarheit einer Vertragsklausel fällt nach § 915 Abs 2 ABGB jenem Vertragsteil zur Last, der sich ihrer bedient hat; dass hier der Wortlaut der Auflösungsvereinbarung von der Beklagten vorgegeben wurde, ist im Verfahren unstrittig geblieben.
Ob unter Umständen auch eine andere, den Intentionen der Revisionswerberin entsprechende Vertragsauslegung vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0112106; RS0042936 [T3]; RS0042776 [T2]).
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