OGH 3Ob116/15b

OGH3Ob116/15b15.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*****, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwalt in Voitsberg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. April 2015, GZ 7 R 154/14i‑30, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00116.15B.0715.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte ein angemessenes Entgelt schulde und bis zu seiner finanziellen Erholung und einem Rückkauf der Liegenschaft das Haus benützen dürfe, ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege kein Leihvertrag sondern die Vereinbarung eines bloß obligatorisch wirkenden Wohnungsgebrauchsrechts vor, jedenfalls vertretbar. Die stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Abgrenzung von einem Bestandvertrag (vgl 3 Ob 601/79) wirft ‑ von hier nicht vorliegender korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Dass eine Dienstbarkeit der Wohnung auch entgeltlich sein kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0011831). Dass der Kläger das Rechtsverhältnis zum Beklagten als Prekarium gewertet wissen wollte, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Relevanz, zumal die rechtliche Qualifikation eines Vertrags nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung abhängt, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer Vereinbarungen (RIS‑Justiz RS0014509).

Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte (RIS‑Justiz RS0018813). Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage bildet (RIS‑Justiz RS0111817). Da wiederholte Zahlungsrückstände sogar zur Auflösung des (dinglichen) Fruchtgenusses (9 Ob 233/01g) berechtigen, bildet die Annahme einer Auflösungsmöglichkeit durch die Vorinstanzen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Dass dem Kläger schon bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung bekannt gewesen wäre, der Beklagte sei auf Dauer zahlungsunfähig oder ‑willig, entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Die vom Beklagten immer wieder ins Treffen geführten Finanzierungsabsichten und Geschäftsideen legen vielmehr nahe, dass der Kläger davon ausging, dass der Beklagte (zumindest) das vorgesehene angemessene Benutzungsentgelt werde zahlen können.

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