OGH 3Ob120/15s

OGH3Ob120/15s15.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Klaus Oblin, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. J*****, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 700.000 GBP sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2015, GZ 46 R 84/15s‑28, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. Dezember 2014, GZ 63 E 5601/14w‑2 in seinem Punkt 4. bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00120.15S.0715.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich der Antrag des Betreibenden, ihm aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichts Wien die Exekution durch Pfändung der Geschäftsanteile des Verpflichteten an einer näher bezeichneten Rechtsanwälte GmbH zu bewilligen.

Das Erstgericht erließ die Exekutionsbewilligung antragsgemäß.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten in diesem Umfang nicht Folge.

Mit seinem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs begehrt der Verpflichtete eine Abänderung der Rekursentscheidung im Sinn einer Abweisung des Antrags des Betreibenden auf Bewilligung der Exekution gemäß § 331 EO bezogen auf die Geschäftsanteile des Verpflichteten an der GmbH.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig:

1. Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen ist im Exekutionsverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387).

2. Eine voll bestätigende Entscheidung liegt im Umfang des bestätigenden Teils einer Rekursentscheidung auch dann vor, wenn sie sich auf einen von mehreren Anträgen bezieht und die Anträge, über die vom Rekursgericht entschieden wurde, nicht in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können, sondern jeder Antrag ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann (RIS‑Justiz RS0119999; 3 Ob 225/05t).

3. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Entscheidung mehrere Exekutionsmittel oder mehrere Exekutionsobjekte betrifft (3 Ob 288/98v; 3 Ob 327/99f; 3 Ob 284/04t).

4. Der Umstand, dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluss im Umfang der gemäß § 294 EO bewilligten Forderungsexekution teilweise abänderte, ist daher für die Anfechtbarkeit des voll bestätigenden Beschlusses über die gemäß § 331 EO bewilligte Exekution, die der Verpflichtete mit dem Argument bekämpft, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwälte GmbH mangels Verwertbarkeit nicht gepfändet werden dürften, ohne Bedeutung.

5. Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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