OGH 3Ob131/15h

OGH3Ob131/15h15.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei mj P*****, vertreten durch Mag. Peter Riedl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei J*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Vollstreckbarerklärung und Fahrnisexekution, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. Mai 2015, GZ 1 R 115/15d‑17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 14. April 2015, GZ 7 E 19/15w‑10, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00131.15H.0715.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die bekämpfte Abweisung des Exekutionsantrags im Umfang von 800 EUR (zutreffend) mit der Judikatur des BGH zur Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1. Jänner 2008 nach § 36 (dt) EGZPO begründet (XII ZR 66/10), sodass sich dazu keine erhebliche Rechtsfrage stellt (RIS‑Justiz RS0042948).

Abgesehen davon hält der Betreibende in seinem Revisionsrekurs ‑ ohne jeden Versuch einer Argumentation gegen die Begründung des Rekursgerichts, sei es durch Zitierung abweichender Judikatur, sei es durch den Verweis auf gegenteilige Lehrmeinungen in Deutschland oder sei es durch begründete Darlegung seines Rechtsstandpunkts ‑ der Beurteilung des Rekursgerichts ausschließlich pauschal entgegen, es habe den Wortlaut der einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Umrechnung des Unterhaltstitels „unrichtig ausgelegt“. Damit fehlt es aber (auch) an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge (RIS‑Justiz RS0041719; RS0043603; RS0043605), die somit als nicht erhoben zu behandeln ist und eine Überprüfung der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsansicht gar nicht bewirken kann (RIS‑Justiz RS0043654 [T6, T11, T12 und T14]).

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