OGH 12Os68/15i

OGH12Os68/15i9.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hidelfy V***** G***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 12. März 2015, GZ 28 Hv 9/15f‑62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00068.15I.0709.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit vorliegend von Bedeutung ‑ Hidelfy V***** G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (I./A./I./) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von September 2013 bis 27. Oktober 2014 in Linz vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich „zumindest 31.450 bis 58.450 Gramm“ Cannabiskraut (Reinsubstanz zumindest 0,95 % Delta‑9‑THC und 12,4 % THCA) anderen in den im Urteil einzeln bezeichneten Fällen (a./ und b./1./ bis 33./) überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die Tatrichter gingen von einer überlassenen Suchtgiftmenge von zumindest 31.450 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 0,95 % Delta‑9‑THC und 12,4 % THCA aus (US 1, 13, 24).

Indem die Mängelrüge (Z 5) im Ergebnis nur die Konstatierungen zur Bruttomenge in Betreff eines 11,5 Kilogramm Cannabiskraut übersteigenden Suchtgift-quantums in Frage stellt, spricht sie keinen für die Subsumtion nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG entscheidenden Umstand an (vgl RIS‑Justiz RS0108362). Denn auf Basis dieses Rechtsmittelvorbringens und den unbekämpft gebliebenen Feststellungen zum Reinheitsgehalt ergäben sich Suchtgiftmanipulationen ‑ allein in Bezug auf THCA ‑ im Umfang von 1.426 Gramm (12,4 % von 11,5 Kilogramm), woraus sich (weiterhin) ein Übersteigen der Grenzmenge (§ 28b SMG; 40 Gramm THCA) um mehr als das Fünfundzwanzigfache (§ 28 Abs 4 Z 3 SMG) errechnet. Das Rechtsmittel erschöpft sich damit in einem bloßen Berufungsvorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte