Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des F***** T*****, vertreten durch Dr. Norbert Schopf, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. April 2015, GZ 42 Fs 2/15m‑3, womit die Fristsetzungsanträge des Antragstellers vom 13. Februar 2015 und 20. März 2015 abgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00113.15S.0702.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS‑Justiz RS0059291).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)