OGH 1Ob69/15a

OGH1Ob69/15a18.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J***** H*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen Dr. Johannes Hock jun Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2015, GZ 13 R 225/14z‑13, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Oktober 2014, GZ 58 Cg 50/14w‑9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.634,70 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Ein späterer Klient des Klägers wurde im Jahr 1998 von einem US‑amerikanischen Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zugleich ausgesprochen wurde, dass Vermögenswerte des Verurteilten im Ausmaß von 100.000.000 US‑Dollar an den Staat fallen sollen. Die auf dieser Grundlage erlassene Verfallsanordnung über das auf einem Wertpapierdepot bei einer österreichischen Bank liegende Vermögen des Klienten erwuchs im Juni 2004 in Rechtskraft. Das Landesgericht für Strafsachen Wien, das die genannten Vermögenswerte mit einstweiliger Verfügung gesichert hatte, sprach mit Beschluss vom 4. 6. 2008 aus, dass die Vollstreckung der US‑amerikanischen Verfallsanordnung übernommen werde und die Vermögenswerte der Republik Österreich zufielen; den gegen diesen Beschluss vom Kläger namens des Klienten erhobenen Beschwerden wurde nicht Folge gegeben. In einer Beschwerde wies der Kläger darauf hin, dass sämtliche Auszahlungen nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu seinen Handen erfolgen sollten. Nachdem das Mandatsverhältnis beendet worden war, machte der Kläger seine Honoraransprüche bei Gericht geltend, worauf ihm rechtskräftig mehr als 690.000 EUR samt Zinsen sowie rund 10.000 EUR an Kosten zugesprochen wurden.

Er machte nun gegen die Republik Österreich eine (Teil‑)Forderung in Höhe von 35.000 EUR samt Zinsen geltend und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei als Haftungsbeteiligter iSd § 64 Abs 1 StPO zu qualifizieren und gemäß § 444 Abs 2 StPO berechtigt, seine Rechte an dem für verfallen erklärten Vermögen seines ehemaligen Klienten im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Das vorwiegend in Wertpapieren angelegte und von einer österreichischen Bank verwaltete Vermögen habe einen Wert von ca 18,4 Mio EUR gehabt. Er habe zur Sicherung seines Honoraranspruchs unter anderem in einer Beschwerde darauf hingewiesen, dass sämtliche Auszahlungen (Ausfolgungen) nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu seinen Handen zu erfolgen hätten. Die ihm rechtskräftig zuerkannten Honoraransprüche seien nicht einbringlich. Am Verfallsverfahren habe er nicht teilgenommen, obwohl das später für verfallen erklärte inländische Vermögen den Haftungsfonds für seine Honoraransprüche dargestellt habe. Als Folge der Verfallsentscheidung mit Rechtswirkung des Eigentumserwerbs der Beklagten habe er diesen Haftungsfonds verloren.

Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass Honoraransprüche des Klägers kein Recht an den für verfallen erklärten Gegenständen begründeten, schon gar nicht einen Anspruch auf den Gegenstand selbst. Damit sei ihm die Rolle eines Haftungsbeteiligten nicht zugekommen. Mit der Erbringung anwaltlicher Leistungen habe der Kläger zwar Honoraransprüche gegen seinen Mandaten, nicht aber dingliche Rechte an bestimmten Vermögenswerten erworben, nicht einmal das Recht, aus bestimmten Vermögenswerten befriedigt zu werden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 444 Abs 2 StPO stehe es Haftungsbeteiligten frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen, wenn sie ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend machen. Gemäß § 64 Abs 1 StPO seien haftungsbeteiligte Personen solche, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Dem Kläger komme als rechtsfreundlichem Vertreter nicht die Stellung eines Haftungsbeteiligten zu. Er habe lediglich einen Anspruch auf seine Honorarleistungen gehabt, nicht aber einen Anspruch darauf, dass diese aus bestimmten Vermögenswerten seines Klienten befriedigt würden. Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen dritter Personen gegen den Täter begründeten keinen Rechtsanspruch. Bloß schuldrechtliche Ansprüche stünden dem Verfall nicht entgegen, eine Befriedigung des Geschädigten aus dem Wert des verfallenen Vermögens sei nicht vorgesehen (§ 373b StPO).

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Gemäß § 20b Abs 2 StGB in der auf den Beschluss über den Verfall vom 4. 6. 2008 anzuwendenden Fassung (BGBl I 2010/108) seien Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der diese herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt. Gemäß § 20c Abs 1 Z 1 StGB in der damaligen Fassung sei der Verfall ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung (oder an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung) nicht beteiligt sind. Diese Bestimmung sei ‑ da ebenfalls auf einen Rechtsanspruch am betroffenen Vermögenswert abgestellt wird ‑ mit der des § 20 Abs 1 StGB idF BGBl I 605/1987 vergleichbar, wonach ein Verfall nur auszusprechen ist, „soweit nicht eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person darauf einen Rechtsanspruch hat“. Dazu habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Zahlungsansprüche Dritter gegen den Verurteilten ‑ aus welchem Titel immer ‑ den Verfall(‑sersatz) nicht berühren. Im vorliegenden Fall werde der Kläger durch den Verfall lediglich in seinen wirtschaftlichen Interessen, nicht hingegen in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt. Der Verfall der Vermögenswerte des Schuldners lasse die Gläubigerstellung unberührt. Der Kläger habe an den verfallenen Vermögensgegenständen weder dingliche noch obligatorische Rechte begründet. Das den Gegenstand des Verfalls bildende Vermögen sei vielmehr Teil des allgemeinen ‑ grundsätzlich Schwankungen unterworfenen - Haftungsfonds. Das Vertrauen auf dessen Weiterbestehen begründe keine Rechtsposition des Gläubigers. Dass der Kläger nicht Haftungsbeteiligter iSd § 64 StPO gewesen sei, ergebe sich schon aus dem Wortlaut dieser Norm. Auch die Verwendung des Wortes „bedroht“ lege nicht den Schutz bloß wirtschaftlicher Interessen nahe. Auch wenn es zutreffe, dass die Bestimmung des § 64 Abs 1 StPO unpräziser sei, als die bis zum 31. 12. 2007 geltende Bestimmung des § 444 Abs 1 StPO, führe auch eine historische Interpretation nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Auch wenn § 64 Abs 1 StPO nur von Personen spreche, die „vom Verfall bedroht“ sind, ergebe sich keineswegs der Schluss, dass der Anwendungsbereich gegenüber dem früheren § 444 Abs 1 StPO hätte ausgedehnt werden sollen, der darauf abgestellt habe, ob Personen „ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen“. Weiterhin vermittle eine bloß wirtschaftliche Beeinträchtigung durch den Verfall eines Vermögenswerts keine Stellung als Haftungsbeteiligter, vielmehr ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien zum neuen § 64 Abs 1 StPO, dass weiterhin bei den Haftungsbeteiligten nur an durch strafgerichtliche Rechtsfolgenaussprüche in ihrer Rechtssphäre berührte Personen gedacht gewesen sei. Schließlich ergebe sich eine derartige Beschränkung auch aus dem Gesetzeszweck. Die mögliche Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen Dritter sei grundsätzlich unüberschaubar und nicht bloß auf den Verfall beschränkt. So sei etwa auch der Gläubiger eines Beschuldigten, dem eine Freiheitsstrafe droht, in den wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt, wenn der Beschuldigte wegen der Verurteilung keinem Erwerb nachgehen kann. Gleiches gelte für den Gläubiger, dem durch die Verurteilung seines Schuldners zu einer Geldstrafe der Haftungsfonds entzogen oder verringert werde. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, diesem potentiell unbeschränkten Personenkreis umfassende Parteirechte einräumen zu wollen. Schließlich sei der vorliegende Fall keinesfalls einer entschädigungslosen Enteignung einer Geldforderung gleichzuhalten. Die von der Verfallsentscheidung betroffenen wirtschaftlichen Interessen des Klägers würden grundsätzlich auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben keinen (Grundrechts‑)Schutz genießen. Es erscheine auch sachlich gerechtfertigt, dass rechtliche Interessen geschützt werden, rein wirtschaftliche Interessen hingegen im Allgemeinen nicht. Das Vertrauen des Gläubigers auf das Weiterbestehen des Haftungsfonds sei Teil des allgemeinen Geschäftslebens und dessen Enttäuschung allgemeines Geschäftsrisiko des Gläubigers und als solches von diesem zu tragen. Da sich der Gläubiger durch unterschiedliche ‑ dingliche sowie obligatorische ‑ Sicherungsrechte gegen dieses Risiko absichern könne, bestünden keine Bedenken, dass das Vertrauen auf das Weiterbestehen des allgemeinen Haftungsfonds eines bloß persönlich haftenden Schuldners keinem besonderen rechtlichen Schutz unterstehe. Insgesamt reiche daher die potentielle Beeinträchtigung („Bedrohung“ iSd § 64 Abs 1 StPO) der wirtschaftlichen Interessen des Klägers nicht aus, um diesem eine Stellung als Haftungsbeteiligten zu verschaffen. § 444 Abs 2 StPO erfasse nach seinem klaren Wortlaut nur Ansprüche auf den verfallenen Gegenstand (oder dessen Kaufpreis) und nicht auch Ansprüche gegen die Person des vom Verfall betroffenen ‑ bloß persönlich haftenden ‑ Schuldners. Aus der zu 3 Ob 121/12h ergangenen Entscheidung sei für den Kläger entgegen seiner Auffassung nichts zu gewinnen. Dieser Entscheidung sei der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass ein Dritter (betreibender Gläubiger) durch exekutive Pfändung bereits konkrete Ansprüche auf Befriedigung aus den vom Verfall bedrohten Gegenständen erworben hatte. Im Übrigen sei dem damaligen (dinglich berechtigten) Gläubiger ohnehin Parteistellung im Verfallsverfahren eingeräumt worden. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil der Sachverhalt keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen Qualität aufwerfe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil die Frage der näheren Bestimmung der Haftungsbeteiligten nach der hier anzuwendenden Rechtslage vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortet wurde. Sie ist aber nicht berechtigt.

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Berufungsgericht ausführlich und mit zutreffenden Argumenten mit den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandergesetzt hat, sodass grundsätzlich auf die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Ausführungen hinzuweisen ist, denen sich der erkennende Senat anschließt. Darüber hinaus ist auf die Revisionsausführungen Folgendes zu erwidern:

Richtig ist, dass die Formulierung in § 64 Abs 1 StPO allgemein gehalten ist und für sich allein die Frage nicht beantwortet, welche Rechtsstellung die Personen haben müssen, die unter anderem vom Verfall einer Sache „bedroht sind“. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich die nähere Konkretisierung bzw Beschränkung des nach dem klaren Willen des Gesetzgebers erfassten Personenkreises aus § 444 Abs 2 StPO, in dem ausgeführt wird, Haftungsbeteiligte hätten unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, ihre Ansprüche „auf den Gegenstand“ (oder dessen Erlös) gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Daraus wird geschlossen, dass bei den in der genannten Bestimmung angeführten gegenstandsbezogenen Maßnahmen, zu denen auch der Verfall gehört, diejenigen Personen geschützt werden sollen, die entweder ein dingliches Recht an der (für verfallen erklärten und damit in das Eigentum des Bundes übergangenen: siehe dazu nur RIS‑Justiz RS0099598; RS0128305) Sache haben oder denen obligatorische Rechte auf die Sache zustehen (vgl nur Fuchs/Tipold in WK2 StPO § 444 Rz 10 mit Literatur‑ und Judikaturnachweisen).

Hätte der Gesetzgeber tatsächlich ‑ wie dies der Revisionswerber behauptet ‑ beabsichtigt, jeden (Geld‑)Gläubiger des Angeklagten als „Haftungsbeteiligten“ in den Schutz der einschlägigen prozessrechtlichen Normen aufzunehmen, hätte er zweifellos eine andere Formulierung als die in § 444 Abs 2 StPO gebrauchte verwendet. Dies wird auch durch die Gesetzesgeschichte bestätigt, aus der zu ersehen ist, dass § 444 Abs 1 StPO in der früheren Fassung nach BGBl 1996/762 jene Personen als Haftungsbeteiligte bezeichnete, die „ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen“. Dass sich an dieser gegenstandsbezogenen Abgrenzung der Haftungsbeteiligten durch die Neuregelung in § 64 Abs 1 StPO inhaltlich etwas ändern hätte sollen, behauptet auch der Revisionswerber nicht. Auch zu § 20 Abs 1 StGB in der Stammfassung wurde judiziert, dass ein Dritter nur dann geschützt ist, wenn er entweder einen dinglichen Anspruch oder einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstands hat, wogegen Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen keinen Rechtsanspruch „auf den Gegenstand“, den der Täter empfangen hat, begründen können (RIS‑Justiz RS0090484; vgl auch RS0090526); § 20c Abs 1 Z 1 StGB spricht auch in der zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verfallsentscheidung geltenden Fassung von Rechtsansprüchen an den betroffenen Vermögenswerten. Eine Vorrangstellung räumt das Gesetz darüber hinaus in § 373b StPO nur einem Verbrechensopfer ein, dem eine Entschädigung rechtskräftig zuerkannt wurde.

Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung kollidieren die dargestellten strafprozessrechtlichen Normen weder mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz noch kann von einem bedenklichen Eingriff in fremde Forderungsrechte ausgegangen werden, sodass sich besondere Fragen einer verfassungskonformen Auslegung nicht stellen.

Abgesehen von insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen, auf die sich der Kläger nicht stützt, ist jeder Gläubiger beim Versuch der Einbringlichmachung seiner Forderung auf jenes Vermögen verwiesen, über das der Schuldner zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung verfügt. Wenn der Gesetzgeber nun jenen Personen, die ein (dingliches) Recht an der für verfallen erklärten Sache oder ein fälliges (obligatorisches) Recht auf diese Sache haben, einen gesonderten Schutz einräumt, ist damit eine Diskriminierung der übrigen (ungesicherten) Gläubiger nicht verbunden. Daran ändert auch der Hinweis des Revisionswerbers nichts, er hätte beabsichtigt, seine Honoraransprüche nach Erwirken eines Exekutionstitels durch Zwangsvollstreckung in die in der Zwischenzeit für verfallen erklärten Wertgegenstände (Wertpapiere) zu befriedigen, hat er es doch unterlassen, sich zeitgerecht ‑ etwa bei Übernahme des Mandats ‑ eine entsprechende Rechtsstellung, etwa ein Pfandrecht, einräumen zu lassen. Auch der Umstand, dass es sich allenfalls um das einzige in Österreich greifbare Vermögen des Schuldners gehandelt hat, ändert nichts daran, dass dem Kläger keine privatrechtlich begründete Berechtigung zustand, von seinem Schuldner die (zumindest teilweise) Herausgabe der konkreten (für verfallen erklärten) Vermögenswerte zu fordern. Damit kommt auch ein Eingriff in ein ihm zustehendes Forderungsrecht nicht in Betracht, bestand dieses doch im Hinblick auf die fraglichen Gegenstände nicht. Dagegen, dass einem Gläubiger ein anderer zuvorkommt, der früher über einen Exekutionstitel verfügt, der ihm einen Zugriff auf das Schuldnervermögen ermöglicht, ist ‑ außerhalb eines Insolvenzverfahrens - niemand geschützt. Auf den zeitlichen Vorrang bei der Begründung der Gläubigerstellung kommt es entgegen den Revisionsausführungen regelmäßig nicht an.

Soweit sich der Revisionswerber neuerlich auf einen vermeintlichen Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentumsrecht beruft und in diesem Zusammenhang sogar behauptet, er habe durch den staatlichen Zugriff auf das verfallene Vermögen seine Forderung verloren, übersieht er offenbar, dass sich aus dem erwähnten Grundrecht keinesfalls das Recht auf vorrangigen Zugriff auf bestimmte Vermögensgüter des Schuldners ableiten lässt. Die dem Kläger offenstehende Möglichkeit, wie jeder andere ungesicherte Gläubiger auch auf das der Zwangsvollstreckung unterworfene Vermögen zuzugreifen, soweit es noch existiert, ist durch den mit dem Verfall verbundenen Eingriff nicht beeinträchtigt. Im Übrigen würde die Rechtsauffassung des Klägers, in einem Strafverfahren begründete Rechte des Staats hätten generell gegenüber jenen von (anderen) Gläubigern zurückzutreten, unter anderem darauf hinauslaufen, dass auch von einem Verurteilten bezahlte Geldstrafen an Gläubiger herausgegeben werden müssten, sofern diese auf andere Weise nicht leicht Befriedigung erlangen könnten. Dafür wäre aber eine Rechtfertigung auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht zu erkennen. Wer sich darauf einlässt, gegenüber einem Vertragspartner ungesicherte Forderungen zu begründen, muss eben damit rechnen, dass sich sein Vermögen bis zur Fälligkeit bzw bis zur Möglichkeit der Zwangsvollstreckung auf verschiedenste Weise verringert, wobei dies auch durch gesetzmäßige staatliche Eingriffe erfolgen kann.

Die Revisionsbehauptung, der Kläger habe schon in der Klage dargelegt, er hätte schon seit Mandatsübernahme einen Anspruch auf Befriedigung aus den Vermögenswerten des Beschuldigten, die später dem Verfall unterworfen wurden, gehabt, ist mangels jeden Tatsachensubstrats unverständlich, zumal er sich auch nicht etwa auf ein Pfandrecht oder eine vergleichbare Rechtsposition beruft. Der Verweis auf die Ausführungen in der Berufung ist unzulässig und damit unbeachtlich und kann eigenständige nachvollziehbare Revisionsausführungen nicht ersetzen (RIS‑Justiz RS0043616). Rechtlich irrelevant ist der Hinweis darauf, er habe bereits vor der Verfallsentscheidung darauf hingewiesen, dass er seine Honoraransprüche durch Vollstreckung in die schon damals vom Verfall bedrohten Wertpapiere befriedigen wolle. Auch daraus ergibt sich weder ein obligatorischer Herausgabeanspruch gegen den Schuldner noch gar ein dingliches Recht an den Wertpapieren und damit auch keine Qualifikation des Klägers als Haftungsbeteiligter iSd §§ 64 und 444 StPO. Auf seinen (rechtlich irrelevanten) Hinweis sämtliche Auszahlungen nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung sollten zu seinen Handen erfolgen, kommt er in der Revision nicht mehr zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO.

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