OGH 3Ob107/15d

OGH3Ob107/15d17.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S***** und M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. März 2015, GZ 45 R 42/15p‑151, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00107.15D.0617.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es dem Rekurs der Mutter gegen die erstgerichtliche Abweisung mehrerer Anträge der Mutter im Pflegschaftsverfahren nicht Folge gegeben hat, wurde der Mutter am 7. 4. 2015 zugestellt (eigenhändige Übernahme).

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts.

Der am 28. 4. 2015 zur Post gegebene, von ihr selbst ohne anwaltliche Fertigung verfasste Brief, der als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten und mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden ist, ist daher verspätet.

Der Revisionsrekurs der Mutter ist daher zurückzuweisen, ohne dass es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens infolge mangelnder anwaltlicher Fertigung (vgl RIS‑Justiz RS0120077) bedurfte, zumal ein außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft der Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (RIS‑Justiz RS0036235, RS0120029).

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