OGH 14Os47/15s

OGH14Os47/15s16.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Murat K***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 17. Dezember 2014, GZ 31 Hv 49/14k‑94, und weiters über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten und

Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00047.15S.0616.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Murat K***** (richtig:) mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er ‑ soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant ‑

(II) in S***** und anderen Orten Österreichs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht (1 sowie teilweise 3), die diese im Gesamtbetrag von 8.411,08 Euro am Vermögen schädigten und in Höhe von weiteren 7.760,40 Euro schädigen sollten, und zwar

1) von 26. Juni bis 4. Juli 2013 in sieben Angriffen Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice S***** durch die Vorgabe, bei verschiedenen Unternehmen Vorstellungsgespräche geführt zu haben, unter Vorlage entsprechender selbst angefertigter schriftlicher Bestätigungen zur Gewährung von Vorstellungskostenersatz in Höhe von 78,40 Euro;

2) am 27. Februar und 24. Juli 2013 in zwei Angriffen Verfügungsberechtigte des Sozialamts S***** durch die Vorgabe, seinen Hauptwohnsitz in der Stadt S***** zu haben, unter Vorlage inhaltlich unrichtiger Meldebestätigungen, welche vom Meldeamt der Stadt S***** aufgrund von ihm verfälschter Hauptwohnsitz-bestätigungen der Caritas S***** ausgestellt worden waren, zur Gewährung von Sozialleistungen in Höhe von 713,08 Euro;

3) am 12. August und 16. Oktober 2010 Verfügungsberechtigte der I***** GmbH durch die Übermittlung von Anträgen auf Insolvenzentgelt, in denen wahrheitswidrig behauptet wurde, vier von ihm vertretene, im Urteil namentlich genannte Personen (vgl den Beschluss des Erstgerichts vom 3. März 2015, GZ 31 Hv 49/14k‑102, mit dem die schriftliche Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil angeglichen wurde) seien von 1. März bis 16. April 2010 bei der am 15. April 2010 in Konkurs gegangenen A***** GmbH als Bauarbeiter beschäftigt gewesen, unter gleichzeitiger Vorlage gefälschter Arbeitszeitaufstellungen, Vollmachten, Schreiben und E‑Mails, zur Zuerkennung und Überweisung von Insolvenzentgelt in Höhe von insgesamt 7.698 Euro auf das Konto des Metin K***** und von weiteren 7.682 Euro auf sein eigenes Konto, wobei es insoweit beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die sich ausschließlich gegen die Annahme der Benützung eines falschen Beweismittels bei den Betrugshandlungen zum Nachteil des Sozialamts S***** (Schuldspruch II/2) wendet, leitet ‑ abgesehen von der mangelnden Bezugnahme auf die Feststellungen zur Verwendung einer (durch Vorlage einer vom Beschwerdeführer veränderten Hauptwohnsitzbestätigung der Caritas S***** beim Meldeamt der Stadt S***** erschlichenen) inhaltlich unrichtigen Meldebestätigung (US 5 ff, 18; vgl dazu Kirchbacher in WK² StGB § 147 Rz 36) ‑ nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb sich der damit angestrebte Wegfall der ‑ zu den Schuldsprüchen II/1 und II/3 nicht in Frage gestellten ‑ Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB hinsichtlich einzelner Taten auf den rechtlichen Bestand der nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit auswirken sollte (vgl Ratz in WK² StGB § 29 Rz 5 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 568, 578; RIS-Justiz RS0120980), und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (hinsichtlich des Angeklagten

impliziert; §§ 285i, 498 Abs 3 dritter und letzter Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte