OGH 4Ob95/15x

OGH4Ob95/15x16.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Gesellschaft m.b.H., vertreten durch den

Nachtragsliquidator Mag. Arno F. Likar, Graz, Pestalozzistraße 1/II/13, dieser vertreten durch Riesemann Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. M***** W*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen 26.137.290,45 EUR sA und Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. April 2015, GZ 5 R 176/14p‑39, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RIS‑Justiz RS0031014 [T22, T25]). Die Aufteilung des pauschal begehrten Betrags auf die jeweiligen Einzelforderungen kann nicht dem Gericht überlassen werden. Ohne Aufschlüsselung ist es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung zu bestimmen und die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig abgesprochen wurde. Nur bei Aufschlüsselung der Pauschalforderung kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0031014 [T15, T17, T31]; vgl etwa 8 Ob 55/12i; 4 Ob 168/12b).

2. Die klagende Partei stützte den ihr (angeblich) wegen des „Aufzugskartells“ entstandenen Schaden auf den entgangenen Gewinn, der ihr durch den Verlust von Wartungsverträgen und den Zusammenbruch des Neuanlagengeschäfts entstanden sei. Nach der Aufforderung des Erstgerichts, ihr Leistungsbegehren aufzuschlüsseln, führte die klagende Partei in Konkretisierung ihres Vorbringens sukzessive mehrfach zahlreiche Aufzugsanlagen und den ihr diesbezüglich entgangenen (bzw „den für die nächsten fünfzig Jahre hochgerechneten“) Gewinn an. Der sich aus allen Ansprüchen ergebende Gesamtbetrag übersteigt die Klagssumme bei weitem, wobei die klagende Partei keine Widmung zur eingeklagten Teilforderung vornahm. Eine solche war hier erforderlich, weil die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Anlagen betreffen und daher ein unterschiedliches Schicksal haben können (3 Ob 1/12m; 7 Ob 48/12b; 6 Ob 186/12i; 4 Ob 168/12b).

3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Klagsvorbringen zum entstandenen Schaden sei schon deshalb unschlüssig, weil mangels Widmung unklar bleibt, welche der einzelnen Schadenspositionen die Klagsforderung in welchem Umfang umfassen, hält sich daher im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung und bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.

4. Entgegen dem Rechtsmittel kann bezüglich des Betrags von 23.034.796,33 EUR auch nicht isoliert auf den Schriftsatz vom 17. 1. 2014 und den in diesem Umfang behaupteten entgangenen Gewinn im Zusammenhang mit den dort angeführten („entgangenen bzw verlorenen“) Wartungsverträgen abgestellt werden, weil die klagende Partei im erstgerichtlichen Verfahren danach noch in der Tagsatzung am 7. 7. 2014 weitere (zusätzliche) Schadensbeträge wegen entgangener Wartungen anführte. Dabei wurde jeweils weder das Klagebegehren ausgedehnt noch klargestellt, inwieweit der Klagsbetrag den entgangenen Gewinn der ursprünglich oder der später angeführten Wartungsverträge betrifft.

5. Auf die Fragen, ob die klagende Partei Schadenersatzansprüche nach Art 101, 102 AEUV iVm § 1311 ABGB auch gegen einen organschaftlichen Vertreter eines am Kartell beteiligten Unternehmens geltend machen kann, und ob sie auch zu jeder einzelnen Aufzugsanlage ein eigenes Vorbringen erstatten muss, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Schon aus diesen Grund besteht kein Anlass für das angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Frage, ob für die Begründung einer Schadenersatzpflicht jeder einzelne Kartellverstoß behauptet und bewiesen werden muss.

6. Für die Schlüssigkeitsanforderung des im streitigen Verfahren zu prüfenden Schadenersatzanspruchs ist für die klagende Partei mit ihrem Hinweis auf die Entscheidung 16 Ok 5/08 nichts zu gewinnen, weil im dortigen außerstreitigen Verfahren die Verhängung von Geldbußen nach dem KartG gegenständlich war.

7. Auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens begründet hier keine erhebliche Rechtsfrage. Auf das Feststellungsbegehren kommt die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel nämlich nicht mehr zurück, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl RIS‑Justiz RS0043338 [T15, T20]; 17 Ob 19/10h).

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