Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel‑Kwapinski in der Strafsache gegen Nemat R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 29 Hv 26/14w des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00062.15M.0615.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO sieht eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht vor (RIS‑Justiz RS0128937).
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