OGH 2Ob81/15y

OGH2Ob81/15y8.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S*****, vertreten durch Dr. Maria Th. Unterlercher, Rechtsanwältin in Reutte, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 94.717,30 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Februar 2015, GZ 2 R 21/15b‑66, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00081.15Y.0608.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Erwerbsfähigkeit ist dann beeinträchtigt, wenn der Verletzte in geringerem Ausmaß als vor dem Vorfall oder gar nicht in der Lage ist, in einer seiner Ausbildung, seinen Anlagen und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen; nicht maßgebend ist hingegen die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit (2 Ob 167/10p; RIS‑Justiz RS0110243). Entscheidend ist allein die Erwerbsfähigkeit im wirtschaftlichen Sinn (2 Ob 59/86; 2 Ob 66/93; RIS‑Justiz RS0030453; Danzl in KBB4 § 1325 Rz 12; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1325 Rz 22). Auf die Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit durch einen Sozialversicherungsträger kommt es daher bei der Ermittlung des konkreten Verdienstentgangs ebenso wenig an wie auf die prozentuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit (2 Ob 29/84; RIS‑Justiz RS0030483).

Der Klägerin wurde mit Bescheid der D***** eine (zuletzt unbefristete) Rente „wegen voller Erwerbsminderung“ zuerkannt. Die beklagte Partei strebt aufgrund einer Äußerung des medizinischen Sachverständigen die ergänzende Feststellung an, wonach eine (unfallbedingte) Minderung der Erwerbsfähigkeit von (nur) 15 bis 20 % gegeben sei. Der rechtliche Schluss, im Falle einer solchen Feststellung wären der Klägerin nur 15 bis 20 % ihres fiktiven Erwerbseinkommens als Verdienstentgang zuzusprechen, steht mit der zitierten Rechtsprechung aber ebenso wenig im Einklang, wie die Annahme, dass die weiteren 80 bis 85 % der (vollen) Erwerbsminderung der Geschädigten zugerechnet werden müssten, weil sie auf Umstände aus deren Sphäre zurückzuführen seien. Den in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen zu alternativer und konkurrierender Kausalität (summierten Einwirkungen) fehlt es an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität.

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Stichworte