European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00094.15I.0527.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RIS‑Justiz RS0042773 [T1]). Aufgrund dieser Einzelfallbezogenheit kann dadurch die Zulässigkeit der Revision nur dann begründet werden, wenn das Berufungsgericht den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat (RIS‑Justiz RS0042773 [T3]). Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (RIS‑Justiz RS0044088 [T9]).
Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das Fehlen groben Verschuldens verneinte, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass in ähnlichen vom Obersten Gerichtshof als grob schuldhaft beurteilten Fällen von Zahlungsverzögerungen regelmäßig zusätzliche belastende Momente vorlagen, wie etwa die Notwendigkeit, bereits vor dem aktuellen Verfahren Rückstände einzuklagen (RIS‑Justiz RS0070310 [T2]; 1 Ob 172/08b) oder weitere Zahlungsverzögerungen nach Klagszustellung (3 Ob 71/12f). Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (RIS‑Justiz RS0069304). Diese Voraussetzungen lassen sich aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach sich der Beklagte in den Jahren 2012 und 2013 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand ‑ seit Juli 2013 bekommt der Erstbeklagte ungekürzt seine Pension und es sind keine weiteren Mietzinsrückstände aufgetreten ‑ und „immer wieder Mahnungen“ erfolgten, nicht ableiten.
Die Ausführungen der Revision, wonach die Beklagten seit Jänner 2009 keine einzige Miete zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt hätten, weichen von den bindenden Feststellungen ab, sodass insoweit die Rechtsrüge keiner Behandlung zugeführt werden kann (RIS‑Justiz RS0043312).
Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)