OGH 3Ob54/15k

OGH3Ob54/15k20.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Partl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Roman Schobesberger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 103.416,47 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Februar 2015, GZ 2 R 206/14g‑59, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00054.15K.0520.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen verurteilten den beklagten Spengler und Schwarzdecker zum Ersatz jenes Aufwands an die klagende Werkbestellerin, der ihr dadurch entstand, dass der Beklagte den übernommenen Auftrag zur Ausführung des Daches als Warmdach samt Dampfsperre mangelhaft ausführte und die Klägerin überdies nicht warnte, dass die von ihm zunächst angebotene und von der Klägerin in ihre Detailplanung übernommene Bauausführung nicht sachgerecht sei.

Rechtliche Beurteilung

In seiner außerordentlichen Revision, mit der der Beklagte die Abweisung des Schadenersatzbegehrens anstrebt, vermag er keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen ‑ bei vorauszusetzender Sachkunde ‑ erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung bildet, ist wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (7 Ob 119/13w; RIS‑Justiz RS0116074). Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen (7 Ob 140/98h; RIS‑Justiz RS0021744 [T6]; vgl 1 Ob 178/00h).

Hier hat der Beklagte im Zuge des Vergabegesprächs entgegen der ursprünglichen Planung der Klägerin die Errichtung eines Warmdaches mit Dampfsperre vorgeschlagen und in diesem Sinn auch sein Anbot gelegt. Die Klägerin erteilte den Auftrag laut Anbot und der Beklagte erhielt schließlich Pläne von der Klägerin, die Detailpläne betreffend der Dampfsperre enthielten, mit der eine dampfdichte innere Hülle erreicht werden sollte. Davon ausgehend ist die Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar, dass der Beklagte ‑ entsprechend dem von ihm gegenüber der Klägerin angebotenen Fachwissen ‑ diese wegen bestimmter sich aus der konkreten Situation ergebender Probleme bei der Ausführung des angebotenen Werks warnen hätte müssen.

Auch die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Bestellers ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Mangelhaftigkeit der von der Klägerin übergebenen Pläne wurde nicht festgestellt, eine schadens‑(mit‑)verursachende Fehlleistung von fachkundigen Beratern der Klägerin ‑ auf diese beziehen sich mehrere von der Revisionswerberin herangezogene ein Mitverschulden des Bestellers behandelnde Entscheidungen - wurde ebenfalls nicht festgestellt. Eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht daher nicht anzulasten.

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