OGH 3Ob84/15x

OGH3Ob84/15x20.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** E*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ***** M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 26.250 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2015, GZ 13 R 95/14g‑214, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. März 2014, GZ 18 Cg 21/06z‑206, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00084.15X.0520.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 26.250 EUR und stellte ein mit 4.100 EUR bewertetes Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, unterließ einen Bewertungsausspruch und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige „außerordentliche“ Revision der Klägerin, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand (wegen des ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Feststellungsbegehrens) nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob die Revision nicht im Hinblick auf § 502 Abs 3 ZPO unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.

Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann durch die von der Klägerin gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands (hier wurde das Feststellungsbegehren mit 4.100 EUR bewertet) nicht ersetzt werden (RIS‑Justiz RS0042296). Das Berufungsgericht wird daher einen Ausspruch über den Wert des gesamten Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO vornehmen müssen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Diesfalls hätte das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS‑Justiz RS0109623).

Sollte das Berufungsgericht hingegen in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend bewerten, wäre das Rechtsmittel als außerordentliche Revision neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Das Erstgericht hat somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen.

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