OGH 14Ns37/15z

OGH14Ns37/15z15.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 6 U 65/14z des Bezirksgerichts Melk über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00037.15Z.0515.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein bildet keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0129146).

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