European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00082.15W.0513.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar (so bereits 2 Ob 5/15x; 2 Ob 32/15t und 2 Ob 64/15y). Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS‑Justiz RS0059291).
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