OGH 1Präs2690-2144/15b

OGH1Präs2690-2144/15b12.5.2015

Über die zum AZ D15-16 des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:001PRA02144.15B.0512.000

 

Spruch:

Der Funktion des Präsidenten des Disziplinarrats fällt nach § 26 DSt 1990 in diesem Verfahren dem Stellvertreter von Dr. Andreas König zu.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Präsident des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer Dr. Andreas König hat zu Recht in einem Mandatsverhältnis zu einer vom Beschuldigten vertretenen Gesellschaft bestehende Gründe für die Übertragung seiner Funktion in diesem Verfahren bekannt gegeben.

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