OGH 9ObA32/15v

OGH9ObA32/15v29.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** B*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 3.083,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2015, GZ 15 Ra 120/14f‑80, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00032.15V.0429.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Forderung des Klägers, eines ehemaligen Agenten der Beklagten, ist nicht mehr strittig. Revisionsgegenständlich sind die von der Beklagten compensando eingewandten Ansprüche auf Rückzahlung der dem Kläger als „Provisionsvorschüsse“ ausbezahlten Beträge. Die Beklagte meint, die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen schlüssig dargelegt zu haben.

In der ‑ ebenfalls die Beklagte betreffenden - Entscheidung 8 ObA 20/14w wurde dargelegt, dass sie als die Provisionen zurückfordernde Partei darzulegen hat,

‑ in welchen konkreten Geschäftsfällen (Rückforderungsfällen) der Provisionsanspruch des Agenten noch nicht entstanden ist (dazu zählen die Nichteinlösung und die anfängliche Nichtausführung von Verträgen, zudem [höchstens] auch die noch nicht liquidierten Zeitperioden bei wiederkehrenden Kundenleistungen; dabei handelt es sich um Vorschussfälle)

‑ und welche Geschäftsfälle sich auf bereits entstandene Provisionen beziehen (dies sind Stornofälle und nachträgliche prämienrelevante Vertragsänderungen mit Prämienherabsetzung oder Prämienaussetzung).

In Bezug auf die zweite Kategorie ist unter anderem darzulegen, wann die Stornierung oder die Vertragsänderung zu den einzelnen Geschäftsfällen erfolgte.

Im vorliegenden Fall konnte das Erstgericht nicht feststellen, „ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die beklagte Partei Forderungen gegen den Kläger aufgrund von innerhalb der Stornohaftungszeiträume stornierten oder (provisionsrelevant) geänderten Verträge hat. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, welche dem Kläger zuzurechnenden bzw von ihm vermittelten Verträge innerhalb der jeweils gültigen Stornohaftungszeiträume storniert oder (provisionsrelevant) geändert wurden und wie hoch ein daraus allenfalls resultierender Rückforderungsanspruch der beklagten Partei gegen den Kläger aufgrund von von ihr bereits ausbezahlter Provisionen ist“ (Ersturteil S 24 f). Diese Negativfeststellungen wurden vom Berufungsgericht mangels korrekter Beweisrüge bestätigt.

Da die Beklagte angesichts dieser Negativfeststellungen ihrer Beweislast für die genannten Anspruchsvoraussetzungen nicht entsprochen hat, kommt es auf die Frage, ob sie ihre Gegenforderung überhaupt schlüssig dargestellt hat, nicht weiter an.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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