OGH 10Ob39/15f

OGH10Ob39/15f28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des A***** (AZ 17 P 125/03s des Bezirksgerichts Wels), über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 4. März 2015, GZ 5 Fsc 1/15h‑4, womit der Fristsetzungsantrag des Betroffenen abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00039.15F.0428.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist ‑ worauf der Einschreiter in der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden war ‑ gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS‑Justiz RS0059291). Gegen den Rechtsmittelausschluss bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 Ob 71/11f; vgl auch RIS‑Justiz RS0044057).

Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS‑Justiz RS0120029).

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