OGH 10ObS31/15d

OGH10ObS31/15d28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84‑86, wegen Pflegegeld, über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 5. März 2015, GZ 11 Rs 14/15f‑20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00031.15D.0428.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Beim Landesgericht Linz als Arbeits‑ und Sozialgericht ist zur AZ 31 Cgs 36/13s eine Sozialrechtssache zwischen dem Kläger (im Folgenden: Antragsteller) und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wegen Pflegegeld anhängig. Den vom Antragsteller gegen den Vorsitzenden des zuständigen Senats eingebrachten Ablehnungsantrag wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts Linz mit Beschluss vom 4. 3. 2014, GZ 35 Nc 1/14z‑2, als unbegründet zurück.

In seinem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs (ON 3) beantragte der Antragsteller im Ablehnungsverfahren die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Das Landesgericht Linz wies mit Beschluss vom 21. 8. 2014 (ON 8) sowohl den ursprünglichen als auch den im Rahmen des über den Rekurs eingeleiteten Verbesserungsverfahrens neuerlich eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 10. 11. 2014, GZ 11 Rs 101/14y (35 Nc 1/14z‑12), keine Folge gegeben.

Auf den daraufhin vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Rekurses ON 3 reagierte der Kläger mit einem als „Einspruch bzw Rechtsmittel“ betitelten Schriftsatz sowie einem neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe.

Das Erstgericht wies dieses Rechtsmittel und auch den neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zurück.

Das Rekursgericht gab dem vom Antragsteller gegen die Zurückweisung seines neuerlichen Antrags auf Verfahrenshilfe gerichteten Rekurs keine Folge. Rechtlich ging das Rekursgericht zusammengefasst davon aus, dass der Antragsteller in seinem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag keine Änderung der Umstände seit der Abweisung seines früheren Verfahrenshilfeantrags geltend gemacht habe, sodass die Zurückweisung zu Recht erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

In seiner als Revisionsrekurs zu wertenden Eingabe wendet sich der Antragsteller wiederum dagegen, dass ihm kein „qualifizierter Anwalt“ zur Verfahrenshilfe beigegeben wurde.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung unter Hinweis darauf vor, dass dessen Zurückweisung durch das Erstgericht als absolut unzulässig wahrscheinlich neuerliche Rekurse, Verfahrenshilfeanträge etc nach sich ziehen würde.

Diese Vorgangsweise ist gerechtfertigt. Die vom Gesetz vorgesehene Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels durch das Erstgericht dient im Allgemeinen der Vereinfachung der Sache. Es kann jedoch zweckmäßig sein, in einem Fall wie dem gegenständlichen, ein unzulässiges Rechtsmittel der höheren Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorzulegen (RIS‑Justiz RS0007061).

Es ist daher im vorliegenden Fall vom Obersten Gerichtshof auszusprechen, dass der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).

Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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