OGH 14Os20/15w

OGH14Os20/15w28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zsolt H***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zsolt H***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Oktober 2014, GZ 36 Hv 47/14i‑170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00020.15W.0428.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Zsolt H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - Zsolt H***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB (A) schuldig erkannt.

Danach hat er

(A) im einverständlichen Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) und durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten jeweils durch Einschlagen einer Fensterscheibe und Eindringen in deren Einfamilienhäuser, sohin durch Einbruch in Gebäude, fremde bewegliche Sachen in überwiegend jeweils 3.000 Euro übersteigender Höhe weggenommen, und zwar

I) zwischen 29. November und 10. Dezember 2013 in M***** dem Gert Ha***** Silberbesteck, eine Münzsammlung bestehend aus 500 Silbermünzen, einen Fotoapparat, Schmuck und eine Uhr, 200 Euro Bargeld und weitere Wertgegenstände im Gesamtwert von zumindest 13.233,34 Euro;

II) am 25. November 2013 in S***** der Monika A***** einen Tresor, Schmuck, Münzen, drei Navigationsgeräte, eine Digitalkamera und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von 29.430 Euro.

III) am 15. Jänner 2014 in T***** der Johanna L***** Schmuck im Gesamtwert von 500 Euro;

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter mit der ‑ die Einbruchsdiebstähle zu den Schuldsprüchen A/II und A/III leugnenden - Verantwortung des Beschwerdeführers und der ihn teilweise entlastenden Aussage der Mitangeklagten Renata Al***** ausführlich auseinandergesetzt und diese mit mängelfreier Begründung als ungeeignet erachtet, die belastenden Beweisergebnisse zu entkräften (US 6 ff).

Zu einer gesonderten Erörterung sämtlicher Details dieser Depositionen waren sie ‑ dem

Gebot zu

gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend ‑ nicht verpflichtet.

Soweit mit dem Hinweis auf die Behauptung des Angeklagten, seine Unschuld könne durch „seine Familie“ bezeugt und durch „Überprüfung der Rufdaten“ erwiesen werden, nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) Kritik an angeblich mangelhafter Sachverhaltsermittlung geübt wird, legt der Beschwerdeführer nicht dar, wodurch er an einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein soll (RIS‑Justiz RS0115823).

Entgegen dem Vorwurf einer „unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten“ und bloßer Scheinbegründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5) aufgrund der Formulierung, wonach für den Schöffensenat „kein Zweifel“ an diesbezüglicher Absicht des Beschwerdeführers bestand, begegnet die Ableitung der entsprechenden Konstatierungen aus der mehrfachen Tatbegehung, der Art und Vielzahl der entwendeten Wertsachen, der tristen Einkommens‑ und Vermögenssituation sowie dem einschlägig getrübten Vorleben des Beschwerdeführers (US 8) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken.

Die Annahme eines

auf die Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB bezogenen Vorsatzes stützten die Tatrichter ‑ den Gesetzen folgerichtigen

Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend (RIS‑Justiz RS0116732) ‑ auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils eine Vielzahl von Wertgegenständen wegnahm und die Art der Diebsbeute (etwa Schmuck, Bargeld, Münzen; US 8). Indem die Mängelrüge diese Erwägungen für nicht überzeugend erachtet, wird eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht dargetan, sondern der Sache nach unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft (RIS‑Justiz RS0099455, RS0102162).

Weshalb in Bezug auf diese Konstatierungen der Gebrauch von

verba legalia ‑ unter konkretem, von der Beschwerde übergangenem

Sachverhaltsbezug (US 5, 8) ‑ als Tatsachengrundlage für die vorgenommene Subsumtion ungenügend sein soll und welcher darüber hinausgehenden Feststellungen es bedurft hätte, lässt die Subsumtionsrüge (Z 10) offen (RIS‑Justiz RS0099620, RS0095939).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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