OGH 8Nc22/15z

OGH8Nc22/15z28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Vollstreckbarerklärungssache des Antragstellers M***** H*****, vertreten durch Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner B***** H*****, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in Graz, wegen Vollstreckbarerklärung eines Urteils, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 20. April 2015, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00022.15Z.0428.000

 

Spruch:

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über den Revisionsrekurs zu AZ ***** befangen.

Text

Begründung

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einem ordentlichen Revisionsrekurs vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung der 6. Senat zuständig. Berichterstatter ist dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. *****, der seine (allfällige) Befangenheit angezeigt hat. Im Verfahren, in dem der Antragsgegner von Mag. Gottfried Stoff vertreten werde, liege ein Schriftsatz ein, der Dr. E***** ‑ die Schwiegermutter des Hofrats des Obersten Gerichshofs Dr. ***** ‑ mit dem Zusatz „em.“ als Rechtsanwältin der Kanzlei Simma‑Stoff‑Meier ausweise; dies gelte auch für die Website dieser Kanzlei. Dieser Umstand könne, obwohl Dr. E***** zwar schon seit längerer Zeit emeritiert sei, objektiv den Anschein einer Befangenheit begründen.

Rechtliche Beurteilung

Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS‑Justiz RS0096914, RS0096880). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS‑Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS‑Justiz RS0046053 [T8]).

Wenngleich die Schwiegermutter des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** am Verfahren nicht beteiligt ist, so ist doch ihre frühere Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskanzlei des Antragsgegners und ihr weiterhin nach außen für diese Kanzlei aufscheinender Name ausreichend, um aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters in Zweifel zu ziehen.

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