European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00022.15Z.0428.000
Spruch:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über den Revisionsrekurs zu AZ ***** befangen.
Text
Begründung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einem ordentlichen Revisionsrekurs vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung der 6. Senat zuständig. Berichterstatter ist dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. *****, der seine (allfällige) Befangenheit angezeigt hat. Im Verfahren, in dem der Antragsgegner von Mag. Gottfried Stoff vertreten werde, liege ein Schriftsatz ein, der Dr. E***** ‑ die Schwiegermutter des Hofrats des Obersten Gerichshofs Dr. ***** ‑ mit dem Zusatz „em.“ als Rechtsanwältin der Kanzlei Simma‑Stoff‑Meier ausweise; dies gelte auch für die Website dieser Kanzlei. Dieser Umstand könne, obwohl Dr. E***** zwar schon seit längerer Zeit emeritiert sei, objektiv den Anschein einer Befangenheit begründen.
Rechtliche Beurteilung
Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS‑Justiz RS0096914, RS0096880). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS‑Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS‑Justiz RS0046053 [T8]).
Wenngleich die Schwiegermutter des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** am Verfahren nicht beteiligt ist, so ist doch ihre frühere Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskanzlei des Antragsgegners und ihr weiterhin nach außen für diese Kanzlei aufscheinender Name ausreichend, um aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters in Zweifel zu ziehen.
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