OGH 6Ob230/14p

OGH6Ob230/14p27.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen S***** Privatstiftung mit dem Sitz in M***** über den Revisionsrekurs der Mitglieder des Stiftungsvorstands 1. Dr. E***** K*****, 2. W***** S***** K*****, beide *****, 3. G***** K*****, alle vertreten durch Mag. Markus Seidl, öffentlicher Notar in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. November 2014, GZ 6 R 206/14b‑8, mit dem Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. Oktober 2014, GZ 27 Fr 2002/14v‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands der zu FN ***** im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragenen S***** Privatstiftung beantragen die Eintragung der Beendigung der Abwicklung der Stiftung und der Verteilung deren Vermögens. Gleichzeitig regten sie in ihrem Antrag die amtswegige Löschung der Privatstiftung gemäß § 40 Abs 1 FBG an. Dem Antrag beigeschlossen war die erfolgte Schlussrechnung, die Erklärung der Letztbegünstigten über die Entlastung der Abwickler und der Nachweis über den erfolgten Gläubigeraufruf.

Das Erstgericht erteilte zunächst einen Verbesserungsauftrag und trug den Antragstellern auf, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nachzureichen.

Nachdem die Antragsteller dem nicht nachgekommen waren, wies das Erstgericht das Eintragungsbegehren ab. Gemäß § 37 Abs 1 PSG habe der Stiftungsvorstand den Schluss der Abwicklung zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Dieser sei einzutragen und die Privatstiftung zu löschen. Der Schluss der Abwicklung und die Löschung der Privatstiftung seien als eine Einheit anzusehen, weshalb der Antrag auch auf Löschung der Privatstiftung zu lauten habe. Es sei außerdem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts gemäß § 160 Abs 3 BAO vorzulegen. Die bloße Eintragung der Beendigung der Abwicklung sei im Gesetz nicht vorgesehen und daher auch nicht alleine eintragungsfähig.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der gesonderten Eintragungsfähigkeit des Schlusses der Abwicklung nach § 37 Abs 1 PSG bei Fehlen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.

In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht zusätzlich zur Argumentation des Erstgerichts die Auffassung, § 40 FBG sei kein Instrument zur Umgehung des § 160 Abs 3 BAO; darüber hinaus ende das Amt der Stiftungsvorstandsmitglieder als Abwickler erst mit der Eintragung der Löschung der Privatstiftung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Es ist in der Literatur völlig unstrittig, dass nach Beendigung der Abwicklung einer Privatstiftung der Stiftungsvorstand diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und die Löschung der Stiftung im Firmenbuch zu beantragen hat; diesem Antrag ist zwingend eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts beizulegen (Riel in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG [1995] § 37 Rz 3; Eiselsberg/Haslwanter, PSG [2011] § 37 91; Novak, Steuerliche Folgen bei Widerruf der Privatstiftung, ecolex 2008, 952; Arnold, PSG³ [2013] § 37 Rz 4 f; Arnold/Ludwig in Arnold/Ludwig, Sitftungshandbuch² [2013] Rz 15/10; Hasch & Partner, PSG² [2014] § 37 Rz 4).

Dem ist ‑ schon allein aufgrund einer Zusammenschau der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen - beizupflichten: Gemäß § 37 Abs 1 letzter Satz PSG ist der Schluss der Abwicklung einzutragen und die Privatstiftung zu löschen, woraus sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Einheitlichkeit ergibt. Gemäß § 160 Abs 3 BAO darf die Löschung im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist somit gemäß § 160 Abs 3 BAO ein zusätzliches Löschungserfordernis (G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 40 Rz 66). Aus § 160 Abs 3 und 4 BAO ergibt sich außerdem, dass die Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Abgabenbehörde hat (Arnold, PSG³ § 37 Rz 4; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ [2011] § 160 Anm 5). Der Stiftungsvorstand wiederum ist für die Durchführung der Liquidation zuständig und hat diese bis zur Legung der Schlussrechnung und Eintragung der Löschung ins Firmenbuch gemäß § 37 PSG zu vertreten (Arnold, PSG³ § 36 Rz 4 und § 37 Rz 7; ders in Arnold/Ginthör, Der Stiftungsvorstand [2006] Rz 271; ders in Arnold/Ludwig, Stiftungshandbuch² Rz 15/8).

Damit ist die Privatstiftung, vertreten durch ihre Organe, verpflichtet, die steuerliche Unbedenklichkeits-bescheinigung vorzulegen. Die Einholung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen erfolgen. Die Stiftung wird noch durch den Stiftungsvorstand vertreten und ist deshalb in der Lage ‑ und auch verpflichtet ‑, diese Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen (zu dem Fall, dass eine Stiftung nicht nur vermögenslos, sondern auch nicht mehr vertreten ist, siehe G. Nowotny, Amtslöschung im Firmenbuch, insbesondere von Privatstiftungen, GesRZ 2011, 16).

2. Nach den ErläutRV (1132 der Beilagen XVIII. GP, 34 f) beendet erst die Löschung im Firmenbuch die Privatrechtsstiftung („Erst mit der Eintragung der Löschung im Firmenbuch ist die Privatrechtsstiftung als Rechtssubjekt untergegangen.“). Damit widerspricht aber die im Revisionsrekurs vertretene Argumentation, eine Privatstiftung ohne Vermögen sei ein materielles und rechtliches Nichts und daher nicht als Rechtspersönlichkeit denkbar, der Auffassung des historischen Gesetzgebers. Die Privatstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im Firmenbuch. Da diese aber von der Vorlage einer steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängt, sind die Eintragung der Beendigung der Abwicklung und die Löschung der Stiftung von den Vorinstanzen zu Recht als Einheit angesehen worden.

3. Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen.

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