European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00031.15T.0427.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Landesgericht Wels zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt‑, noch um ein Rechtsmittelverfahren handelt (vgl § 39 Abs 1 StPO) kommt nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0128937 [T1]; Nordmeyer , WK‑StPO § 196 Rz 30). Der Antrag des Fortführungswerbers Dr. Alois K***** (dem es zudem an der Antragslegitimation fehlt [vgl § 39 Abs 2 StPO]) war daher zurückzuweisen.
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