OGH 6Ob57/15y

OGH6Ob57/15y27.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der in der Firmenbuchsache der B***** GmbH, FN *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs 1. der B***** GmbH und 2. der S***** S*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 8. Jänner 2014, GZ 28 R 400/13v‑12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, wie etwa bei der Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs (zB der Unzumutbarkeit) korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, kann nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden (RIS‑Justiz RS0044088). Dies gilt auch für die Frage der Unterbrechung eines Rechtsstreits gemäß § 191 ZPO (RIS‑Justiz RS0044088 [T25]). Dieselben Maßstäbe sind für die Frage der Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens nach § 19 FBG und die in Abs 2 dieser Bestimmung genannten Kriterien anzuwenden. Danach hat das Gericht von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt.

Das Rekursgericht hat den Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts bestätigt. Die Rechtsmittelwerber unternehmen in ihrem großteils unklaren und nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehenden Rechtsmittel nicht einmal den Versuch darzulegen, aus welchen Gründen das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegen würde und daher dem Rekursgericht ein grober Fehler bei der Auslegung des § 19 FBG unterlaufen wäre. Die nicht weiter belegte Behauptung, die Zweitrevisionsrekurswerberin werde den präjudiziellen Prozess zu 100 Prozent gewinnen, zeigt jedenfalls keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf.

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