European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00022.15A.0427.000
Spruch:
1. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Zwischen den Parteien ist das Eigentum an einem zwischen ihren Liegenschaften befindlichen Weggrundstück strittig.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Feststellung des Eigentums der Klägerin und auf Einwilligung der beklagten Gemeinde in die Vermarkung der Grenze hinsichtlich des zwischen den Grundstücken ***** und ***** liegenden Wegteils (Wegteil 1) übereinstimmend ab: Zum einen sei bereits in einem Vorprozess im Jahr 1997 das Begehren der Klägerin auf Feststellung ihres Eigentums abgewiesen worden; zum anderen habe die Klägerin auch nicht den Beweis erbracht, dass sie diesen Wegteil unbeanstandet, kontinuierlich und über einen Zeitraum von mehr als 40 beziehungsweise 30 Jahren bewirtschaftet hätte beziehungsweise Vereinbarungen mit der beklagten Gemeinde betreffend den Grenzverlauf getroffen worden wären. Hinsichtlich des zwischen den Grundstücken ***** einerseits und ***** andererseits liegenden Wegteils (Wegteil 2) verwies das Berufungsgericht die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel der Klägerin ist teils jedenfalls, teils im Hinblick § 508a ZPO unzulässig.
1. Aufgrund der Rechtsmittelanträge der Klägerin muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass diese die gesamte Entscheidung des Berufungsgerichts anficht (arg: dem gesamten Klagebegehren stattgeben). Da allerdings das Berufungsgericht ausdrücklich nur die „ordentliche Revision“ für nicht zulässig erklärt und hinsichtlich des aufhebenden Teils seiner Entscheidung einen Zulassungsausspruchs unterlassen hat, ist das Rechtsmittel der Klägerin hinsichtlich des letztgenannten Teils der Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 519 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0043986).
2. Das Berufungsgericht hat sowohl im ersten Rechtsgang als auch nunmehr hinsichtlich des Wegteils 1 darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Vorprozesses für die Eigentumsfrage im vorliegenden Verfahren bindend sei, weil die Nichtfeststellbarkeit des Eigentums der Klägerin für die Klagsabweisung maßgebend gewesen war. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung der Bindungswirkung zwar der Spruch der Vorentscheidung maßgebend ist, jedoch die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs heranzuziehen sind, insbesondere wenn der Umfang der Bindungswirkung bei abweisenden Entscheidungen festgestellt werden soll (RIS‑Justiz RS0043259). Gegenteiliges kann auch der Entscheidung dieses Senats im ersten Rechtsgang (6 Ob 7/13t) nicht entnommen werden.
Dass Gegenstand des Vorprozesses, wie die Klägerin nunmehr meint, nur die Abwehr einer Dienstbarkeit gewesen wäre, ist unrichtig. Tatsächlich begehrte die Klägerin im Vorprozess die Feststellung des Nichtbestehens der Dienstbarkeit und die Feststellung ihres Eigentums.
3. Soweit die Klägerin zum nunmehr behaupteten Anspruchsgrund, ihr komme publizianischer Besitz an Wegteil 1 zu, Feststellungen vermisst, übersieht sie zum einen die Negativfeststellungen der Vorinstanzen zu der von ihr behaupteten Bewirtschaftung des Weges beziehungsweise zu allfälligen Vereinbarungen mit der beklagten Gemeinde betreffend den Grenzverlauf. Zum anderen legt die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision auch nicht dar, welche konkreten Feststellungen sie vermisst.
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